Die Studienplatzklage

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1. Mangelgut Studienplatz – Studienplatzklage als Chance zum Wunschstudium

In jedem Semester gibt es in den zulassungsbeschränkten Studiengängen mehr Bewerber als Studienplätze. Der Andrang auf die Studienplätze ist enorm gewachsen. Dann genügt die erworbene Hochschulreife nicht, um sein Wunschstudium aufnehmen zu können. In vielen Studiengängen besteht dann kaum noch Aussicht, über eine Bewerbung ohne unzumutbare Wartezeiten einen Studienplatz zu ergattern.

Bei Ablehnung einer Bewerbung besteht dann nur noch die häufig erfolgversprechende Möglichkeit einer sogenannten „Studienplatzklage“, um an sein Wunschstudium zu gelangen.

Die Möglichkeit einer Studienplatzklage wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1972 eröffnet, wonach die staatlichen Universitäten und Hochschulen verpflichtet sind, ihre Kapazitäten voll auszuschöpfen (Kapazitätserschöpfungsgebot). Dementsprechend setzt die Studienplatzklage im Rahmen der Kapazitätsermittlung an: Es wird gerichtlich geltend gemacht, dass die Universität bzw. Hochschule noch freie Kapazitäten besitzt. Diese freien Kapazitäten macht der im Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Bewerber geltend.

Wird im gerichtlichen Verfahren dann festgestellt, dass die Kapazitäten nicht erschöpft sind, stehen weitere Studienplätze zur Verfügung, die an die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verteilt werden (häufig durch das Losverfahren).

2. Das Verfahren

Nicht ganz treffend ist zunächst der Begriff „Studienplatzklage“, da es sich in den meisten Fällen nicht um eine Klage handelt, sondern um einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dabei auch nicht der erste Schritt im Rahmen einer Studienplatzklage. Vorab kommt das außergerichtliche Verwaltungsverfahren an den Universitäten/Hochschulen.

a) Das außergerichtliche Verwaltungsverfahren

- Unterschiedlich sind die Regelung der Bundesländer hinsichtlich der Frage, ob für eine Studienplatzklage die Teilnahme am ordentlichen Vergabeverfahren Voraussetzung ist. Die ordentliche Bewerbung ist z.B. in Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für eine Klage. Es ist daher zu raten, immer am ordentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.

- Unabdingbare Voraussetzung für die spätere verwaltungsgerichtliche Studienplatzklage ist weiter die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrages bei der jeweiligen Hochschule (Überkapazitätsantrag). Ohne diesen Antrag ist der Weg zu einer Studienplatzklage schon verschlossen. Wichtig: Der außerkapazitäre Zulassungsantrag ist je nach Bundesland an unterschiedliche Fristen gebunden. Bei diesen Fristen handelt es sich um sogenannte Ausschlussfristen: ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist ein späteres gerichtliches Verfahren, also die Studienplatzklage selbst, ausgeschlossen. Ein Eilantrag wäre in diesem Fall schon unzulässig.

- Wird der Überkapazitätsantrag von der Hochschule abgelehnt, muss der ablehnende Bescheid in Bundesländern, die ein Widerspruchsverfahren für diesen Fall vorsehen, mit einem Widerspruch angefochten werden. Ansonsten würde der Bescheid bestandskräftig und die Studienplatzklage unzulässig.

In Bundesländern, die kein Widerspruchsverfahren vorsehen, muss gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

b) Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten

Nach dem unter Punkt 1. dargestelltem außergerichtlichem Verwaltungsverfahren kommt es dann zur eigentlichen Studienplatzklage. Hierbei handelt es sich wie oben dargelegt um einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Ein Eilverfahren ist notwendig, da die Laufzeiten für Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchaus mal Jahre dauern können, womit einem Studienplatzbewerber in keinem Falle geholfen wäre.

Für das gerichtliche Eilverfahren ist ein Eilbedürfnis (=Anordnungsgrund) notwendig. In Bremen liegt ein Eilbedürfnis für den Antrag zum Beispiel regelmäßig drei Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltungen vor. Dies ist grundsätzlich auch für die anderen Bundesländer als Richtwert zu nehmen.

Eine gesetzliche Antragsfrist ist nicht zu beachten. Allerdings gibt es hierzu unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Regelmäßig ist ein Antrag bis kurz nach Beginn der Vorlesungen (2-3 Wochen) nicht verspätet.

Für eine erfolgreiche Studienplatzklage ist weiterhin ein Anordnungsanspruch nötig, also der eigentliche Anspruch, der geltend gemacht wird, nämlich das versteckte Kapazitäten vorhanden sind. Dies kann zunächst im Antrag nur behauptet werden. Im gerichtlichen Verfahren können dann aber die Kapazitätsberechnungsgrundlagen angefordert werden, mit denen dann eine Überprüfung der festgesetzten  Zulassungszahl der Hochschule, also der Kapazität, erfolgen kann.

3. Die gerichtliche Entscheidung

Das Gericht entscheidet letztlich durch Beschluss über die Streitfrage, ob weitere Kapazitäten vorhanden sind.

Bei positiver Entscheidung kommt es darauf im Weiteren an, ob die festgestellten Studienplätze für alle Studienplatzkläger ausreichen oder nicht:

- reichen die Studienplätze für alle Kläger aus, wird die Hochschule durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Studienplatzkläger (vorläufig) zum Studium zuzulassen.

- Gibt es mehr Studienplatzkläger als festgestellte zusätzliche Studienplätze findet meist eine Verlosung statt (so auch in Bremen): die Hochschule wird verpflichtet, zwischen den Studienplatzklägern eine Rangliste auszulosen und die zusätzlichen Studienplätze an die Kläger entsprechend ihrer Rangfolge zu vergeben. Leistungskriterien spielen hier überhaupt keine Rolle mehr. Es zählt nur das Losglück und damit herrscht Chancengleichheit unter allen Studienplatzklägern.

Andere Gerichte legen Kriterien der Stiftung für Hochschulzulassung zugrunde oder stellen auf den Zeitpunkt der Stellung der außerkapazitären Anträge bei der Hochschule ab.

Die sogenannte „Studienplatzklage“ ist ein umfangreiches Verfahren, bei dem Formen und Fristen einzuhalten sind. Gute Beratung und kompetente juristische Begleitung im Verfahren bieten eine gute Aussicht auf Erfolg.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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