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Sturm – Haftung für umgestürzte Bäume, herabfallende Gebäudeteile und herumfliegende Gegenstände?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Bei geschwächten Bäumen müssen Besitzer Vorkehrungen treffen.
  • Lose Gegenstände wie Mülltonnen sind bei Sturmwarnungen zu sichern.
  • Bei außergewöhnlich schweren Wetterereignissen kann eine Haftung allerdings ausgeschlossen sein.

Sturmtief Fabienne hat am Sonntagabend mit Geschwindigkeiten in Orkanstärke vieles durcheinandergewirbelt. Wie entscheiden Gerichte, wenn sich Sachen durch Stürme selbstständig machen? Die folgenden Entscheidungen über entwurzelte Bäume, herabfallende Gebäudeteile und herumfliegende Mülltonnen zeigen, worauf es ankommt.

Umgestürzte Bäume

Umstürzende Bäume verursachen erhebliche Schäden, wenn sie auf Autos, Häuser oder gar Menschen fallen. Verantwortlich für den Baum ist grundsätzlich derjenige, auf dessen Grundstück er steht. Doch wann muss der Besitzer des Baums auch für Schäden haften? Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt insofern keine anlasslosen Vorsorgemaßnahmen (Urteil vom 06.03.2014, Az.: III ZR 352/13). Anlass zur Überprüfung geben aber Umstände wie das Alter des Baums, sein Zustand, sein Standort, ein das Umstürzen begünstigendes Wachstum oder Ähnliches.

Handeln ist dann angesagt, wenn besondere Umstände vorliegen wie etwa morsche Äste oder beschädigte Wurzeln. Dann ist der Baumbesitzer auch zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baums verpflichtet. Das bedeutet: Entwurzelt der Sturm einen gesunden Baum oder bricht er einen gesunden Ast ab, zählt das zum allgemeinen Lebensrisiko. Im Streitfall wird ein Gericht regelmäßig Beweis über den Baumzustand durch ein Sachverständigengutachten erheben.

Herabfallende Gebäudeteile

Vor allem Ziegel fliegen gerne von den Dächern. Aber auch andere Dachabdeckungen wie Blechdächer sind nicht davor gefeit. Möglich ist auch, dass ein Sturm Fassadenteile abbricht. Bei Gebäuden spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass Gebäudeteile herabgefallen sind, weil das Gebäude fehlerhaft erbaut oder nicht ausreichend unterhalten wurde (BGH, Urteil v. 23.03.1993, Az.: VI ZR 176/92)

Dieser auf Erfahrungssätze gestützte Beweis greift jedoch nicht, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis vorliegt. Von einem solchen ist bei extremen Wetterlagen auszugehen. Ein Sturm muss dazu außergewöhnlich hohe Windgeschwindigkeiten erreichen. Diese treten nur alle Jahrzehnte einmal auf. Mit ihnen ist nicht regelmäßig zu rechnen. Sie verursachen flächendeckende Verwüstungen. Und sie ziehen auch Gebäude in einwandfreiem Zustand in Mitleidenschaft. Wer Schadensersatzforderungen wegen herabfallender Gebäudeteile abwehren möchte, kann den Anscheinsbeweis nicht mit einem Hinweis auf eine Orkanböe entkräften.

Herumfliegende Gegenstände

Stürme bewegen auch schwere Gegenstände mit Leichtigkeit. Selbst große Mülltonnen machen sich selbstständig. In einem Fall beschädigten gleich zwei solcher Großmülltonnen in ihrer Nähe befindliche Fahrzeuge. Einer Haftung entgeht nur, wer diese ausreichend sichert. Liegt eine Sturmwarnung vor, müssen Mülltonnen gesichert werden. Diese dürfen nicht davonrollen bzw. davonwehen können. 

Bei einem normalen Sturm lassen Gerichte die Arretierung mit der Feststellbremse genügen. Deren Funktion ist allerdings zu prüfen. Bei einem schweren Sturm müssen Mülltonnenbesitzer sicherstellen, dass der Stellplatz angesichts des angekündigten Sturms ausreichenden Schutz bietet. Auch in diesem Fall gibt es eine Grenze bei außergewöhnlich schweren Stürmen. Wer darlegt, dass es auch eine ordnungsgemäß gesicherte Mülltonne davongeweht hätte, kann der Haftung entgehen.

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(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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