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Was tun bei Schäden durch Sturm und Gewitter?

  • 6 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Das Sturmtief „Sabine“ sorgte in der Nacht von Sonntag auf Montag in weiten Teilen Deutschlands für schwere Schäden.
  • Sturmschäden an Gebäuden versichert die Gebäudeversicherung, Schäden an der Einrichtung die Hausratversicherung und unmittelbare Sturmschäden an Fahrzeugen z. B. durch umfallende Bäume bereits die Teilkaskoversicherung.
  • Versicherte sollten Schäden unverzüglich der zuständigen Versicherung mitteilen und sie zum Beweis vorab fotografieren und dokumentieren.

Versicherungen zahlen bei Sturmschäden ab Windstärke 8

Im Schadensfall stellt sich vor allem die Frage, ob eine Versicherung, und wenn ja, welche dafür aufkommt. Die dafür notwendige Windstärke, ab der Versicherer einen Sturm annehmen, ist 8. Im Zweifel hilft eine Nachfrage beim Deutschen Wetterdienst, ob am Schadensort Windgeschwindigkeiten von mehr als 61 km/h herrschten. Ein Tornado und ein Orkan erfüllen diese Voraussetzungen in jedem Fall.

Verschiedene Versicherungen zuständig

Bei Gewitterschäden rund ums Haus kommt es darauf an, ob diese am Gebäude oder an dessen Einrichtung entstanden sind. Dabei gilt: Schäden an einer Immobilie und allem, was mit ihr in fester Verbindung steht, zahlt die Gebäudeversicherung. Dazu gehören unter anderem das Dach, Wände, Decken und Fenster aber auch feste Einbauten wie Heizung und Küche. Regnet es herein, weil – wie bei Stürmen besonders häufig – das Dach abgedeckt wurde, sind Folgeschäden mitumfasst.

Schäden an der Einrichtung, zu der beispielsweise Möbel und Haushaltsgeräte gehören, übernimmt hingegen die Hausratversicherung. Als reine Sachversicherungen übernehmen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung allerdings keine Personenschäden. Auch Schäden an Sachen Dritter sind nicht umfasst.

Hagel, Blitz und Überschwemmung

Zu typischen Schäden im Rahmen eines Gewitters zählen neben Sturm, Blitzeinschlag, Hagel und Überschwemmungen. Wenn der Blitz ins Haus einschlägt, übernehmen Hausrat- bzw. Gebäudeversicherungen diese Schäden, weil der Versicherungsschutz sie als atmosphärisch bedingte Elektrizität regelmäßig beinhaltet.

Versichert sind auch Schäden durch Hagel. Welche Versicherung einspringt, hängt auch hier davon ab, was beschädigt wurde. So fallen etwa durch Hagel zerstörte Fensterscheiben und Rollläden in den Bereich der Gebäudeversicherung. Regnet es durch das kaputte Fenster herein, sind dadurch bedingte Schäden an der Einrichtung durch die Hausratversicherung abgedeckt.

Läuft hingegen der Keller durch Starkregen voll, reicht die normale Hausrat- oder Gebäudeversicherung nicht mehr. Diese Versicherungsarten decken regelmäßig nur Schäden durch Leitungswasser ab. Bei Schäden durch Grundwasser oder Hochwasser hilft daher nur eine erweiterte Elementarschadenversicherung. Diese wird zusätzlich zur Gebäudeversicherung angeboten. In Risikogebieten mit häufigem Hochwasser lassen sich solche Elementarschäden allerdings häufig gar nicht versichern. Versicherungen bieten sie bei zu hoher Gefahr gar nicht an oder verlangen unwirtschaftlich hohe Versicherungsprämien.

Immobilieneigentümer in der Pflicht

Für Fälle, in denen hingegen Menschen verletzt oder fremde Sachen beschädigt wurden, ist unter Umständen eine Haftpflichtversicherung zuständig. Denn Haus- und Grundstückseigentümer sind grundsätzlich für Gefahren verantwortlich, die von ihrem Grund und Boden ausgehen. Das gilt insbesondere auch, wenn Städte und Gemeinden Grundbesitzer sind. Bei allzu sorglosem Umgang verletzen sie sonst ihre Verkehrssicherungspflicht. Typische Beispiele dafür sind morsche Bäume und Dächer in schlechtem Zustand oder mit fehlerhafter Eindeckung. Eine Entlastung für Schäden durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste und umherfliegende Ziegel bringt dann nur der Nachweis einer regelmäßigen Kontrolle.

Von der Kontrollpflicht vollkommen frei werden Eigentümer selbst dann nicht, wenn sie Dritte wie etwa Mieter beauftragt haben, nach dem Rechten zu sehen. Außerdem muss in solchen Fällen, in denen eine Immobilie nicht vom Eigentümer selbst bewohnt wird, eine Gebäudehaftpflichtversicherung vorhanden sein. Denn die private Haftpflichtversicherung leistet nur bei selbst genutzten Gebäuden.

Kaskoversicherung bei Fahrzeugschäden

Umgefallene Bäume und umherfliegende Gegenstände ziehen oft besonders Fahrzeuge in Mitleidenschaft. Für solche Fahrzeugschäden ist in der Regel die Kaskoversicherung zuständig. Die Teilkasko zahlt allerdings nur, wenn der Sturm unmittelbar zu einem Schaden geführt hat. Bei Schäden am Auto durch einen entwurzelten Baum also nur, wenn er auf das Auto gefallen ist. Ist man in einen solchen hineingefahren oder beim Ausweichversuch im Graben gelandet, hilft hingegen nur die Vollkaskoversicherung.

Auch Hagelschäden am Fahrzeug sind von der Teilkasko abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung gedeckt. Dies betrifft Schäden, den der Hagel an Lack, Blech, Glas und Kunststoff verursacht. Zu einer Rückstufung kommt es im Übrigen nicht. Besteht eine Vollkaskoversicherung, gilt der Hagelschaden als Teilkaskoschaden. Wichtig ist es in jedem Fall, der Versicherung den Schaden unverzüglich zu melden. Die Versicherungsgesellschaft kann bei vielen hagelgeschädigten Versicherern in einer Region auch dazu auffordern, das Fahrzeug zur Begutachtung in eine Werkstatt zu bringen, damit der Gutachter nicht zu jedem Versicherer persönlich kommen muss.

Zu Streit mit der Versicherung kommt es bei Hagelschäden nicht selten danach über den Umfang der notwendigen Reparaturen. Hier gibt es inzwischen verschiedene Reparaturverfahren, die sich im Aufwand und damit im Preis unterscheiden. Vor einer deshalb erhobenen Klage auf Versicherungsleistung schreiben Versicherungsbedingungen häufig ein vorher durchzuführendes Sachverständigenverfahren vor – so auch die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Liegen die AKB dem Versicherungsvertrag zugrunde, entscheidet zunächst ein Sachverständigenausschuss über das Wie der Versicherungsleistung hinsichtlich Schadenshöhe, Wiederbeschaffungswert und Umfang der notwendigen Reparaturarbeiten. Eine Pflicht, das Auto reparieren zu lassen, besteht im Übrigen nicht. Versicherte können die Versicherungsleistung auch anderweitig verwenden. Das kann allerdings zu Problemen mit der Versicherung führen, sollte es noch einmal zu einem Hagelschaden kommen.

Vorsicht mit vorschnellen Reparaturen

In der Regel muss der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalls beweisen. Neben der unverzüglichen Schadensmeldung sollte man deshalb immer Fotos und Videos vom Schaden machen und Zeugen hinzuziehen. Außerdem ist dringend anzuraten, die Schadenstelle nicht zu verändern, bevor die Versicherung den Versicherungsfall feststellen konnte. Sonst kann sie ihre Leistung verweigern. Einer besonderen Belehrung des Versicherten darüber vorab bedarf es übrigens nicht.

Ausnahmsweise sind Reparaturen unschädlich, wenn diese unumgänglich sind, weil sonst weitere Schäden drohen. Gerade dann muss das Schadensbild aber zumindest nachvollziehbar festgehalten werden. Beschädigte Sachen sind aufzubewahren.

Versicherung erlaubte Reparaturen bereits nach Besichtigung

Veränderungen können aber auch in anderen Fällen folgenlos für einen Versicherten bleiben, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken zeigt. Die Klägerin verlangte darin von ihrer Gebäudeversicherung die Übernahme von Schäden an ihrem Vordach. In dem Fall ging es zwar um Schneelasten, die zum Einsturz des Daches führten. Die Situation ließe sich aber auf andere Schadensursachen übertragen.

Denn daraufhin durch das Loch im Dach eindringendes Wasser beschädigte den darunter liegenden Raum. Die Versicherung verweigerte hier die Leistung, weil die Versicherte Reparaturarbeiten vor der Schadensfeststellung zugelassen habe. Das Gericht sah das anders. Denn die Versicherung selbst habe im konkreten Fall durch ihr eigenes Vorgehen bei der Schadensregulierung den Eindruck erweckt, dass einer Reparatur nichts mehr entgegenstehe.

Dazu kam es, weil nach der Schadensmitteilung ein Versicherungsvertreter den Schaden besichtigt hatte. Und in der dabei aufgenommenen Schadensanzeige stand, dass die Schadensstelle möglichst so lange unverändert gelassen werden sollte, bis eine Besichtigung erfolgt sei. Die war mit dem Besuch des Vertreters aber gerade erfolgt. Weitere anderslautende Hinweise gab es nicht. Für die Versicherte war damit die Schadensregulierung klar. Kurz darauf beauftragte sie daher einen Dachdecker und einen Maler mit der Reparatur. Als diese bereits mit ihrer Arbeit begonnen hatten, teilte die Versicherung plötzlich mit, dass erst noch ein Sachverständiger den Schaden begutachten müsse. Nach Ansicht des Gerichts war das zu spät. Die Klägerin durfte aufgrund des vorherigen Verhaltens darauf vertrauen, dass bereits alles geregelt sei. Die Versicherung musste die Reparaturkosten übernehmen.

Pflicht zum Schadensbeweis war Versicherter nicht mehr zumutbar

Interessante Begleitfolge der fehlerhaften Information: Weil Versicherungen ihren Kunden nach dem Gesetz zu Auskunft und Beratung verpflichtet sind, soweit Versicherte diese erkennbar benötigen, lag eine Verletzung der Beratungspflicht vor. Daraus schloss das Gericht eine Beweisvereitelung der beklagten Versicherung. Die Folge für die Klägerin: Der eigentlich ihr als Versicherter obliegende Schadensbeweis war ihr nicht mehr zumutbar. Bei einer anderen Beurteilung könne sich sonst jeder Versicherer durch eine fehlerhafte Beratung der Pflicht zur Versicherungsleistung entziehen (OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.09.2012, Az.: 5 U 68/12-9).

Mit dem Rechnungsversand sollte man besser bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten warten, wie folgender Rechtstipp zeigt.

Wer haftet für Schäden durch umgestürzte Bäume, herabfallende Gebäudeteile und herumfliegende Gegenstände? Das erklärt dieser Rechtstipp.

(GUE/KKA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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