Sturz im Krankenhaus - voll beherrschbares Risiko
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Haftung für einen Sturz im Krankenhaus – Vergleich über 9.000 Euro
Bei unserer Mandantin kam es aufgrund unzureichender Überwachungsmaßnahmen des Personals zu einem Sturz im Krankenhaus.
Die Haftungsansprüche für den Sturz im Krankenhaus machte sie mit unserer Unterstützung erfolgreich geltend.
Keine ausreichende Sicherung vor einem Sturz im Krankenhaus
Unsere Mandantin ließ eine diagnostische Laparoskopie mit der Entfernung zweier Zysten durchführen. Am Morgen des Folgetages sollte sie aus der Klinik entlassen werden. Sie wurde von einer Krankenschwester ins Bad gebracht. Falls es ihr nicht gut gehe, solle sie den Notknopf betätigen, hieß es.
Bei dem Versuch, sich die Zähne zu putzen, verspürte unsere Mandantin ein Schwindelgefühl. Außerdem wurde ihr schwarz vor Augen. Trotz des Umstandes, dass sie mehrfach den Notknopf betätigte, kam ihr kein Krankenhauspersonal zur Hilfe.
Sie wurde ohnmächtig und es kam im Badezimmer zu einem Sturz im Krankenhaus. Als sie wieder zu sich kam, lag sie in ihrem eigenen Blut. Nach mehrfacher Betätigung des Notknopfes durch die Bettnachbarin, kam eine Krankenschwester. Diese teilte mit, sie seien unterbesetzt, weshalb eine Reaktion nicht möglich gewesen sei.
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im vollbeherrschbaren Risikobereich
Der Sturz im Krankenhaus ist dem sogenannten voll beherrschbaren Risikobereich zuzuordnen. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Einsatz von Personal in einer Klinik so organisiert sein, dass ein Sturz des Patienten vermieden wird.
Mit der Haftpflichtversicherung der Gegenseite konnte im Falle unserer Mandantin ein außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 9.000 Euro geschlossen werden. Die Patientin musste im Bereich des Kinns unter Betäubung genäht werden und litt über mehrere Wochen unter Schmerzen und Taubheitsgefühlen. Als Dauerschaden verbleibt eine 3,5 cm diskret sichtbare Narbe.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Liegt bei Ihnen eine Verletzung Ihrer Patientenrechte vor?
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Ihr Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Christoph Theodor Freihöfer
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