Behandlungsunterlagen anfordern - erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos

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Einsichtnahme in die Patientenakte kostenlos?


Ist die Einsichtnahme in die Patientenakte kostenlos? Eine dem Anwalt häufig gestellte Frage. Das Recht eines Patienten, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen und seine Behandlungsunterlagen anzufordern, ist gesetzlich eindeutig geregelt, §§ 630f, 630g BGB.


Danach ist der Behandelnde verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine vollständige Patientenakte zu gewähren. Eine Ausnahme gilt nur soweit der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Von der Patientenakte kann der Patient auch elektronische Abschriften verlangen.


Recht auf Einsicht in die Patientenakte – doch wer trägt die Kosten?


Mit der Frage, ob Patienten die Patientenakte kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen müssen, beschäftigte sich zuletzt auch den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.


Im Ausgangsverfahren forderte ein Patient nach einer zahnärztlichen Behandlung, bei der er Behandlungsfehler vermutete, von der Zahnärztin eine unentgeltliche Kopie seiner Krankenunterlagen. Die Zahnärztin war der Ansicht, sie müsse dem Patienten keine Kopie der Patientenakte kostenlos zur Verfügung stellen.


Das erst- und zweitinstanzliche Gericht gaben dem Patienten Recht. Sie entschieden, dass das nationale Recht im Lichte der europäischen Vorschriften, der Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auszulegen wäre.


Der mit der Revision befasste BGH legte die Sache dem EuGH vor. Seiner Auffassung nach hing die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, wie die genannten Bestimmungen der DSGVO auszulegen sind. Aus den nationalen Vorschriften ergebe sich keine Verpflichtung eine Kopie der Patientenakte kostenlos herauszugeben.


EuGH: erste Kopie der Patientenakte kostenlos


Nun hat der EuGH auf die Vorlage des BGH entschieden, dass Patienten ein Recht darauf haben, die erste Kopie der Patientenakte kostenlos zu erhalten. (vgl. Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22)


Dies gilt nach Auffassung des EuGH auch, wenn die betroffene Person ihren Antrag mit einem datenschutzfremden Zweck begründet.  Ein solcher datenschutzfremde Zweck kann die Überprüfung und Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sein.


Der EuGH urteilte, dass der Patient eine vollständige Kopie der Dokumente in der Patientenakte kostenlos verlangen darf, wenn dies für das Verständnis erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.


Nach Ansicht des EuGH kann der Patient nur mit Kosten für die Bereitstellung weiterer Kopien belastet werden, wenn er bereits eine Kopie seiner Patientenakte kostenlos erhalten hat.


Schadensersatz und Schmerzensgeld 


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Ihr Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 

Christoph Theodor Freihöfer

Foto(s): Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer


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