Subventionsbetrug gem. § 264 StGB und Betrug § 263 StGB bei Coronasoforthilfen

  • 3 Minuten Lesezeit

Um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen hat der deutsche Gesetzgeber umfangreiche Maßnahmen ergriffen. Neben Einmalzahlungen oder KfW-Krediten zählt hierzu auch der (erleichterte) Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Wer aber meint, mal meint munter Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ohne ein Risiko einzugehen, der sollte sich nicht täuschen.

 

Subventionsbetrug durch den (leichtfertigen) Antrag auf Kurzarbeitergeld

Durch die Kurzarbeit wird die Arbeitszeit abgesenkt. Gleichzeitig wird das Gehalt der Arbeitnehmer entsprechend angepasst. Die Agentur für Arbeit gleicht durch das Kurzarbeitergeld die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt und dem Entgelt in der Kurzarbeit aus. Daneben zahlt die Arbeitsagentur auch die Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld zu zahlen hätte.

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld hängt insbesondere davon ab, ob ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Dies wird ein Betroffener natürlich schnell als gegeben ansehen. Hierbei sollte aber nicht übersehen werden, dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar sein darf. Wer also in schwierigen Zeiten Aufträge ablehnt, um weiterhin gegenüber der Agentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall behaupten zu können, der macht im Zweifel unzutreffende oder unvollständige Angaben und verwirklicht damit ggf. den objektiven Tatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

in § 264 Abs. 8 StGB legal definiert wird. Eine Subvention ist gem. § 264 Abs. 8 StGB einerseits eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) und andererseits eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB).

 

Zu beachten ist auch, dass für eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 5 StGB leichtfertiges Handeln ausreicht. Wer also grob fahrlässig zur falschen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens kommt und darauf auch die im Antrag gemachten unzutreffenden Angaben beruhen, kann wenigstens mit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens rechnen, wenn die Strafverfolgungsbehörden

Angehörige der beratenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater) können sich - neben einer möglichen eigenen Strafbarkeit, wenn sie selbst Arbeitgeber sind - auch wegen Beihilfe zum leichtfertigen Subventionsbetrug strafbar machen, wenn sie allzu schnell zu einem entsprechenden Antrag raten oder ihn gar für Mandanten beantragen.

 

Subventionsbetrug durch nicht zweckgerichtete Verwendung von Corona-Soforthilfen

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann sich strafbar machen wer Corona-Soforthilfen die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen zur Deckung anderer Kosten verwendet, z.B. um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.

 

Auch für diese Tatbestandsvariante reicht ein leichtfertiges Handeln aus, um im strafrechtlich relevanten Bereich zu landen.

 

Die Ermittlungsbehörden sind gehalten genauer hin zu sehen. Bereits Anfang Juni sollen mehr als 2.300 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein - Tendenz steigend.

 

Mögliche Folgen für das Unternehmen

Zwar ist derzeit eine Unternehmensstafbarkeit noch nicht im Gesetz verankert. Das Unternehmen ist damit aber nicht außen vor. Zum einen kann in diesem Zusammenhang unter Umständen ein Bußgeld verhängt werden. Unabhängig hiervon steht aber auch eine (Dritt)Einziehung der zu Unrecht gewährten Subvention in der seit dem 01.07.2017 geltenden Gesetzesfassung im Raum.

 

Mögliche Ermittlungstaktische Maßnahmen

Neben entsprechenden Finanzermittlungen - z.B. durch Anfragen bei der Bank des Unternehmens - können die Ermittlungsbehörden Durchsuchungsbeschlüsse beantragen. Dann ist damit zu rechnen, dass die Strafverfolgungsbehörden unangekündigt auf der Matte stehen. Dann sollte umgehend ein versierter Strafverteidiger zugezogen werden, um im Rahmen der Durchsuchung zu unterstützen.

 

Was ist zu tun?

Wer sich mit einem wirtschaftsstrafrechlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sieht, weil er (leichtfertig) einen Subventionsbetrug begangen haben soll, dem ist zu empfehlen unverzüglich einen im Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. RA Hamm vertritt und verteidigt Unternehmen wie Privatpersonen in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren - deutschlandweit. Melden Sie sich frühzeitig, damit RA Hamm auch in Ihrem Verfahren die Möglichkeit hat die Weichen von Beginn an richtig zu stellen.

 

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte

Foto(s): wernerhamm

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Werner Hamm

Beiträge zum Thema