Subventionsbetrug in der Landwirtschaft – Hilfe und Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

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Betrieben und Unternehmen, insbesondere in der Landwirtschaft, ist der Begriff der Subventionen geläufig und ein teilweise jährlich wiederkommender Prozess zur Beantragung der Subventionen ist damit verknüpft. Die Beantragung von Subventionen ist jedoch komplizierter und umständlicher als man zunächst annimmt. Dementsprechend ist höchste Vorsicht beim Ausfüllen der Anträge geboten. Sollten hierbei Fehler unterlaufen, besteht seitens des Staates schnell der Verdacht eines Subventionsbetruges. Eine Verurteilung deswegen kann die Existenz des Betriebes gefährden. Hohe Strafen drohen, weil der Staat keine Milde kennt, wenn es um „sein“ Geld geht.

Was den Subventionsbetrug genau kennzeichnet und wann dieser Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt ist, erläutert Ihnen Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Münster, Ahaus, Borken) anhand einiger Beispiele.

Was sind Subventionen?

Subventionen im Sinne des Strafgesetzbuches sind gem. § 264 Abs. 8 S. 1 StGB Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Auch umfasst dieser Begriff eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Ein bekanntes Beispiele aus der Landwirtschaft ist vor allem die so genannte Flächenprämie (offiziell: GAP - Gemeinsame Agrarpolitik). Bei dieser erhalten landwirtschaftliche Betriebe eine Geldzahlung aus Mitteln der EU für die Förderung einer ökologischen und nachhaltigen Landwirtschaft.

Wann begeht man einen Subventionsbetrug?

§ 264 StGB definiert die Strafbarkeit des Subventionsbetruges. Der Subventionsbetrug ist ein Spezialtatbestand des Betruges aus § 263 StGB und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafbar sind beim Subventionsbetrug grundsätzlich vier verschiedene Tatvarianten. Zunächst strafbar ist es, bei einer für die Subventionsbewilligung zuständigen Behörde, Stelle oder Person über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, die für einen selbst oder den anderen vorteilhaft sind gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hier ist die Strafbarkeit schon begründet, wenn die unrichtigen/unvollständigen Angaben bei der zuständigen Behörde, Stelle oder Person eingehen und nicht erst bei Auszahlung der Subvention.

§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB normiert die Strafbarkeit für die Verwendung von Subventionen entgegen der gesetzlich oder durch Subventionsgeber festgelegten Verwendung. Ein Bespiel hierfür wäre eine Subvention in Form einer Geldzahlung für den Bau einer bestimmten Anlage. Das Geld wird ausschließlich für den Bau der Anlage bereitgestellt, es besteht somit eine Verwendungsbeschränkung und eine anderweitige Verwendung wäre strafbar. Die Strafbarkeit begründet sich bei erstmaliger Verwendung des Geldes gegen die Verwendungsbeschränkung. Somit ist auch eine nur teilweise anderweitige Verwendung strafbar.

Auch das Verschweigen von subventionserheblichen Tatsachen, die sich unter Umständen erst nachträglich geändert haben, ist gem. § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist strafbar. Hier ist entscheidend, dass eine Mitteilungspflicht bestand und diese missachtet wurde.

Zuletzt ist auch das Verwenden einer fälschlich erlangten Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsache strafbar gem. § 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Was genau sind subventionserhebliche Tatsachen?

In drei der vier möglichen Tatbegehungen wird der Begriff „subventionserhebliche Tatsachen“ genannt, deshalb gilt es zunächst festzustellen was genau subventionserhebliche Tatsachen sind. Subventionserhebliche Tatsachen sind im neunten Absatz des § 264 StGB definiert. Dies sind Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich benannt werden. Auch sind subventionserhebliche Tatsachen solche, von denen die Voraussetzung über die Subventionsentscheidung abhängig ist. Eine Nennung der subventionserheblichen Tatsachen in einem Subventionsvertrag ist auch möglich. Vom Gesetz bestimmte Tatsachen werden unteranderem im Subventionsgesetz in § 2 SubvG festgehalten. § 3 SubvG normiert die Offenbarungspflicht und legt die subventionserheblichen Tatsachen für die dritte Tatvariante, das In-Unkenntnis-Lassen gem. § 262 Abs. 1 Nr. 3 StGB, fest.

Beispiele für subventionserhebliche Tatsachen

Somit wäre bei einem Antrag für die Flächenprämie die Größe der Fläche eine subventionserhebliche Tatsache. Sollte die Größe der Fläche im Antrag vorsätzlich größer angesetzt werden, um eine höhere Subvention zu erhalten, wäre dies strafbar. Ein anderes Beispiel wäre die Angabe über die Kosten beim subventionierten Bau einer bestimmten Anlage. Dort ist die Höhe der Kosten eine subventionserhebliche Tatsache insbesondere deswegen, weil sich die Höhe der Förderung danach richtet.

Gefahr: Leichtfertige Begehung des Subventionsbetruges

Die Straftaten gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB sind auch leichtfertig begehbar. Hier lauern große Gefahren. Leichtfertigkeit bedeutet nämlich, es ist kein Vorsatz erforderlich, um sich des Subventionsbetrugs strafbar zu machen, sondern auch schon das leichtfertige Angeben von Tatsachen kann zu einem Strafverfahren führen.

Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt. Man kann Leichtfertigkeit als vorsatznahe Schuldform verstehen, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt. Sind Sie sich bezüglich subventionserheblicher Tatsachen unsicher, sollten Sie folglich nicht unbedacht Angaben machen und die Begehung eines Subventionsbetruges riskieren.

Oft hängt die Existenz eines Betriebes oder Unternehmens von den Subventionen ab. Zusätzlich zum Strafverfahren kann auch die Rückzahlung oder Kürzung der Subvention drohen. Umso wichtiger ist es bei dem Vorwurf des Subventionsbetruges schnell zu handeln. Insbesondere im Hinblick auf die mögliche leichtfertige Begehung des Deliktes, sollte beim Vorwurf des Subventionsbetruges gegenüber den Ermittlungsbehörden geschwiegen und unverzüglich ein Strafverteidiger aufgesucht werden, der Sie fachmännisch beraten kann, Akteneinsicht beantragt und sodann die bestmögliche Verteidigung mit Ihnen ausarbeitet.

Strafverteidiger Heiko Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz mitten im landwirtschaftlich geprägten Münsterland. Zum Osnabrücker Land, der Soester Börde sowie dem Oldenburger Land und nach Ostwestfalen-Lippe, ist es nicht weit. Bundesweite Strafverteidigung ist dank WhatsApp / Signal, e-mail und Webakte kein Problem. Treten Sie gerne mit Anwalt Urbanzyk in Kontakt ab bzw. noch vor der ersten Vorladung.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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