Subventionsbetrug – Wie kann man sich effektiv verteidigen?

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Ein Betrug kann in vielen unterschiedlichen Formen auftreten. Eine besondere Form ist der Subventionsbetrug, der in § 264 StGB seine eigene Norm gefunden hat. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird demnach bestraft, wer im Subventionsverfahren falsche Angaben macht oder die Subventionsgelder anderweitig verwendet.

Entgegen der Bezeichnung handelt es sich beim genauen Hinsehen aber gar nicht um einen typischen Fall des Betrugs. Denn die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs beginnt bereits vor dem eigentlichen Schadenseintritt (der Auszahlung) und verlagert die Strafbarkeit vor. Die reine Gefährdung der Subventionssumme reicht somit für die Strafbarkeit bereits völlig aus.

Wann kommt Subventionsbetrug in Frage?

Als Unternehmer sollte man immer vorsichtig sein, wenn staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden. Vor allem kleinere und junge Unternehmen rutschen schnell aus Unachtsamkeit in den Straftatbestand des Subventionsbetrugs. Denn die Angaben, die gegenüber den Förderstellen gemacht werden müssen, sind meist umfangreich und teilweise schwer zu überblicken.

Bereits das leichtfertige Handeln (grobe Fahrlässigkeit) wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Werden also leichtfertig unvollständige oder falsche Angaben gemacht, kann bereits der Straftatbestand erfüllt sein. Vor allem bei neueren Förderprogrammen ist die Rechtslage häufig noch schwer zu überblicken. Auch die unterschiedlichen Voraussetzungen können verwirren und so zu leichtfertigen falschen Angaben führen. In Kombination mit dem hohen Strafmaß können falsche Angaben so schnell existenzbedrohend werden.

Verteidigungsmöglichkeiten beim Subventionsbetrug

Eine erste Verteidigungsmöglichkeit bietet die Definition von Subventionen in § 264 Abs. 7 StGB selbst. Möglichweise fallen mutmaßliche Subventionen nämlich gar nicht unter den strafrechtlichen Begriff des Paragrafens. Zum Beispiel wenn die öffentliche Mittel nach Bundes- oder Landesrecht nicht der geforderten „Förderung der Wirtschaft“ dienen. Ob dies der Fall ist, muss im Zweifel im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Auch fallen lediglich direkte Subventionen unter den Straftatbestand, indirekte Subventionen, zum Beispiel Steuervorteile, bleiben außen vor.

Auch bei der Frage was „subventionserhebliche Tatsachen“ sind, bietet das Gesetz eine eigene Definition. Denn nicht alle mitgeteilten Tatsachen müssen tatsächlich erheblich für die Subvention sein. Bereits eine ungenaue Formulierung des Subventionsgebers kann möglicherweise dazu führen, dass eine Tatsache nicht mehr als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB gilt.

Ebenfalls muss auf die Möglichkeit der tätigen Reue beim Subventionsbetrug hingewiesen werden. Wird nämlich freiwillig die Subventionsgewährung noch vor der Auszahlung verhindert, entfällt die Strafbarkeit. Möglichweise ist es für die tätige Reue somit noch nicht zu spät und ein Strafverteidiger kann dabei helfen einen schnellen und straffreien Ausgang zu finden. Dazu sollte aber bereits frühzeitig Rat bei einem Rechtsanwalt gesucht werden.

Sollte es für die tätige Reue bereits zu spät sein, kann aber bereits im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Auch beim Subventionsbetrug kommen regelmäßig Einstellungen in Frage, zum Beispiel nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage. In diesen Fällen erspart man sich dann eine langwierige und unangenehme Hauptverhandlung. Auch aus diesem Grund kann sich bereits das frühzeitige Einschalten eines Rechtsanwalts lohnen.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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