Veröffentlicht von:

„Sully“-Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig

  • 3 Minuten Lesezeit

Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben.

Wie lautet der Vorwurf der Kanzlei und was fordert sie?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film „Sully“ anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Die Kanzlei fordert nun aufgrund des angeblichen illegalen Uploads des Werkes neben dem Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von EUR 215,00, insgesamt also EUR 915,00.

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch:

Sie sollten den oben genannten Forderungen nicht ungeprüft nachkommen. Nicht selten besteht überhaupt kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zahlung der Gesamtsumme, insbesondere wenn die vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, welche zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Sie haften in einem solchen Fall nicht als Täter, sodass eine Haftung in vollem Umfang bereits ausscheidet.

Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Eine Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist in solchen Fällen immer ratsam!

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um die Forderungen zurückweisen zu können?

Liegt oben genannter Fall vor, trifft Sie noch die sekundäre Darlegungslast.

Sie erfüllen diese, indem Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 18, BearShare).

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird.

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Wir raten Ihnen, von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns und entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema