Swaps: BGH stellt Aufklärungspflicht zu Lasten der Banken klar

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Der BGH hat mit Urteil vom 28. April 2015, Aktz.: XI ZR 378/13 klargestellt, dass eine Bank, die Vertragspartner eines nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swaps ist und den Kunden zum Abschluss des Swaps rät, grundsätzlich verpflichtet ist, über den einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert des Swaps und dessen Höhe aufzuklären. Der eingepreiste anfängliche negative Marktwert des Swaps sei für den Kunden grundsätzlich nicht zu erkennen. Dieser gehe vielmehr davon aus, dass die Bank allein in Abhängigkeit der Entwicklung des Zinssatzes Erträge aus dem Swap erzielen könne. Weiterhin hat der BGH deutlich gemacht, dass sowohl die Risikostruktur des Swaps als auch die sonstige Ausgestaltung des Swaps für die Aufklärungspflicht der beratenden Bank als Vertragspartner des mit dem Bankkunden abgeschlossenen Swaps nicht maßgeblich ist.

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte für solche Bankkunden, die von der Bank vor Abschluss des Swaps ohne Absicherungscharakter mit der Bank in der Beratung nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufgeklärt worden sind. Zuvor hatten Oberlandesgerichte die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert u. a. noch von der Risikostruktur des Swaps abhängig gemacht und eine solche bei einfach strukturierten Zinsswaps abgelehnt. Dieser Argumentation hat der BGH nunmehr einen Riegel vorgeschoben.


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