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Tanzen verboten an Ostern? – Regelungen für die Feiertage

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Ostern ist das älteste und gleichzeitig wichtigste Fest der Christen.
  • Karfreitag ist in ganz Deutschland ein gesetzlicher Feiertag.
  • Dieser Tag ist ein sogenannter stiller Feiertag – deutschlandweit gilt aus diesem Grund ein Tanzverbot.

Was sind stille Feiertage?

Die sogenannten stillen Feiertage – auch als stille Tage bezeichnet – genießen durch die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder der Bundesrepublik besonderen Schutz. Sie sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So können beispielsweise Karfreitag, Ostersonntag, Allerheiligen, Totensonntag und Heiliger Abend stille Tage sein.

An diesen stillen Feiertagen herrschen besondere Einschränkungen – das bundesweite Tanzverbot an Karfreitag ist am bekanntesten. 

Karfreitag – ein gesetzlicher Feiertag

Karfreitag – der Freitag vor Ostern – ist ein gesetzlicher Feiertag in allen 16 Ländern der Bundesrepublik. An diesem Tag haben sowohl alle Geschäfte als auch Behörden geschlossen. Zudem gilt bundesweit ein Lkw-Fahrverbot von 0:00 bis 22:00 Uhr, wie in § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist. 

Da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, ist ebenso in allen Bundesländern für Schüler schulfrei, für Studierende bleiben die Universitäten ebenfalls geschlossen.

Tanzverbot an Karfreitag

Folglich herrscht in ganz Deutschland an Karfreitag auch ein Tanzverbot – insbesondere in Diskotheken. Des Weiteren sind an diesem Tag auch öffentliche Veranstaltungen, wie zum Beispiel Vorstellungen im Zirkus, das Abhalten von Märkten und Volksfesten sowie große Sportveranstaltungen, beispielsweise Spiele der Fußballbundesliga, verboten.

Einige Ausnahmen gibt es dennoch: In Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie in Berlin können öffentliche Veranstaltungen mit einer zeitlichen Begrenzung stattfinden. In Rheinland-Pfalz, Hessen und in Bayern herrschen dagegen strenge Regeln bezüglich des Tanzverbotes an Ostern. 

Kann das Verbot umgangen werden?

Es besteht trotzdem die Möglichkeit, das Tanzverbot zu umgehen. Mittels einer entsprechenden Sondergenehmigung dürfen Tanzveranstaltungen ebenso an Karfreitag auf legalem Weg stattfinden. 

Diese Regelung geht aus einem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Oktober 2016 hervor. Darin ist festgelegt, dass das Verbot dann aufgehoben werden kann, falls es die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) oder die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Abs. 1 GG einer Veranstaltung beeinträchtigt. 

Strenge Regelungen in Bayern

Insbesondere in Bayern werden die stillen Feiertage besonders streng gehandhabt. 

Im Freistaat gibt es insgesamt neun stille Tage, die in Artikel 3 Absatz 1 Feiertagsgesetz (FTG) geregelt sind: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag sowie Heiliger Abend. An diesen Tagen herrscht aus sittlichen und religiösen Gründen ein generelles Tanzverbot.

An Karfreitag – sowie an Buß- und Bettag – sind im Freistaat ebenso keine Sportveranstaltungen erlaubt, wie in Art. 3 Abs. 2 FTG festlegt ist. Darüber hinaus sind an Karfreitag sogar musikalische Darbietungen in Lokalen untersagt.

In Bayern ist das Tanzverbot folgendermaßen geregelt:

  • Gründonnerstag: von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • Karfreitag: von 0:00 bis 24:00 Uhr
  • Karsamstag: 0:00 bis 24:00 Uhr
  • Ostersonntag und Ostermontag: kein Tanzverbot

(KKA)

Foto(s): fotolia.com

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