Tanzverbot an Allerheiligen: Was an stillen Feiertagen gesetzlich gilt

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Wer heute die ganze Nacht in der Disco durchtanzen will, wird im süd- und westdeutschen Raum Pech haben. Denn morgen ist in katholisch geprägten Regionen des Landes mit Allerheiligen ein stiller Feiertag. Und das bedeutet: Tanzverbot. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Tanzverbot?

Art. 140 GG schützt die Sonn- und Feiertage. Sie gelten „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. Der Artikel des Grundgesetzes regelt auch die Trennung von Staat und Kirche sowie die Religionsfreiheit. An Allerheiligen geht es in einigen Bundesländern besonders ruhig zu. Denn es herrscht Tanzverbot.

Die deutschen Gesetze und Verordnungen sprechen zwar nicht explizit von einem Tanzverbot, dennoch kommen die Regelungen dem gleich. Denn öffentliche Veranstaltungen mit Unterhaltungswert sind dann untersagt, wenn diese „den ernsten Charakter des Tages nicht wahren“. So sieht es das Bundes-Verfassungsgericht vor.

In Bayern ist dieses Gesetz sehr streng gefasst. An stillen Feiertagen galt das Tanzverbot bereits ab 0:00 Uhr. Das Gericht lockerte diese Regelung allerdings. Seit August 2013 gilt somit das Tanzverbot erst ab 2:00 Uhr (BayGVBl 2013, S. 402; BayLTDrucks 16/15696).

Einzige Ausnahme: An Karfreitag und Karsamstag beginnt der Schutz der stillen Feiertage bereits jeweils ab 0:00 Uhr und dauert den ganzen Tag an. An Karfreitag ist dieses Gesetz am strengsten gefasst. An dem Tag sind nämlich auch sportliche Veranstaltungen untersagt. Auch Lokale mit Schankbetrieb dürfen an dem Tag keine Musik spielen. Veranstaltern und Wirten, die gegen diese Regelungen verstoßen, droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.


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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Tanzverbot, Bundes-Verfassungsgericht, öffentliches Recht, Grundgesetz

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