Tattoos am Arbeitsplatz- Einstellungshindernis oder Kündigungsgrund?

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Tattoos sind in der Gesellschafft mittlerweile weit verbreitet und angesehener als früher. Dennoch finden Tattoos bei vielen Arbeitgebern wenig Akzeptanz.

Fragerecht des Arbeitgebers – Recht zur Lüge?

Grundsätzlich sind Tattoos Privatsache und Ausdruck der individuellen Grundrechtsausübung. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Vorstellungsgespräch zu fragen, ob der Bewerber Tätowierungen hat. Stellt er dennoch die Frage, ist der Bewerber in der Regel berechtigt, entweder nicht oder unwahr zu antworten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber danach fragt, ob der Bewerber ein Tattoo trägt, welches nicht verdeckt werden kann. Bei dieser Frage muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten. Besonders im öffentlichen Dienst wird diese Frage häufig gestellt. Entscheidend ist sodann die Sichtbarkeit des Tattoos im Beruf, das Motiv der Darstellung und die Größe.

Tattoos im Polizeidienst

Viele Polizisten wollen Tattoos tragen, allerdings werden solche nach den Regelungen in vielen Bundesländern für nicht mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar gehalten. Polizisten müssen ihre Tattoos überwiegend abdecken oder Langarmshirts tragen. Dies bestätigte zuletzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.2020 zu dem Az. 2 C 13.19. Die individuellen Interessen der Polizisten müssen danach gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten. Gegenstand war ein Tattoo des Schriftzuges „Aloha“.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erkannte mit Beschluss vom 12.05.2020 zu dem Az.: 6 B 212/20, dass ein Löwen-Tattoo auf der Brust nicht die Ablehnung eines Polizeianwärters rechtfertigt. Eine gewaltverherrlichende Gesinnung lasse sich daraus nicht herleiten, so das Gericht. Der Ausschluss eines Polizeianwärters unter Verweis auf ein solches Tattoo stellt dann nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2020 zu dem Az.: 6 B 212/20 einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Entscheidend sind neben einer Betrachtung des dargestellten Motivs auch die Beweggründe des Betroffenen zu bewerten.

Arbeitsvertragliche Regelungen zu Tattoos 

Ebenso kritisch beäugt werden Tattoos in Berufen, die einen hohen Kundenkontakt beinhalten- etwa im Bank- und Finanzwesen oder bei Flugbegleitern.

Eine gesetzliche Grundlage, die es Arbeitgebern ermöglicht, Tattoos zu verbieten, gibt es  nicht. Der Arbeitgeber kann lediglich im Rahmen seines Direktionsrechts Anweisungen geben, Tattoos abzudecken.

Teilweise finden sich Regelungen in den jeweiligen Arbeitsverträgen, die Tattoos untersagen. Solche Verbote sind in der Regel unwirksam, da es an der erforderlichen Abwägung im Einzelfall zwischen den Arbeitgeberinteressen und der persönlichen Freiheit des Arbeitnehmers fehlt. Der Arbeitgeber kann jedoch anhand der arbeitsvertraglichen Regelungen fordern, dass das Tattoo durch Kleidung o.ä. überdeckt wird.

Der Arbeitgeber kann Tattoos/ Piercings dann verbieten, wenn dies aus arbeitsschutzrechtlichen Regelungen erforderlich ist oder wenn ein berechtigtes Interesse auf Grund der Repräsentation des Unternehmens besteht. 

Recht des Arbeitgebers zur Kündigung

Eine Kündigung aufgrund einer Tätowierung kommt nur in Betracht, wenn sich das Tattoo unter keinen Umständen abdecken lässt. Zusätzlich müssen die Größe und die Bedeutung des Tattoos beachtet werden sowie die Branche des Unternehmens.

Es kommt mithin immer auf die Umstände des Einzelfalles an.


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