Tauschbörsen – Abmahnung erhalten? Was tun?

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Problemlage

Tauschbörsen sind an sich nicht rechtswidrig. Im Prinzip ist es erlaubt einzelne Titel für den privaten Gebrauch herunterzuladen - allerdings nur dann, wenn die Titel nicht aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Im Ergebnis darf man Musik weder anderen Tauschbörsennutzern zum Download anbieten, noch selbst downloaden, wenn diese urheberrechtlich geschützt ist. Dies zu beurteilen fällt den meisten Betroffenen schwer.

Abmahnung

Im Internet werden häufig Abmahnungen ausgesprochen, die nicht gerechtfertigt sind. Der Abgemahnte wird mit oft sehr hohen Anwaltskosten und Schadensersatzansprüchen von mehreren tausend Euro überzogen. Nicht selten weiß der Betroffene gar nicht, dass über seinen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dennoch wird er mit einer Abmahnung konfrontiert und fragt sich, was jetzt zu tun ist.

Ratschlag

Handeln - nicht wegsehen oder die Briefe sogar wegwerfen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte dort nachgefragt werden, ob diese die Kosten übernimmt.

Fehler vermeiden

In der Praxis zeigt sich, dass die extrem hohen und ungerecht erscheinenden Forderungen vielfach durch geschickte Verhandlungen eines versierten Anwalts erheblich reduziert werden können oder auch, je nach Lage des Einzelfalles, ganz vermieden werden können.

Dabei bietet sich auf Grund der Komplexität der Materie und der unsicheren Rechtslage dringend eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung an.

Denn die Kosten einer Abmahnung, sowie Schadensersatz muss der Abgemahnte nur dann zahlen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Die Gefahr liegt zudem darin, dass im Wettbewerbs- und Urheberrecht meist sehr kurze Fristen zu beachten sind, die ein zügiges kompetentes Einschreiten erfordern. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Betroffene Rechtspositionen aufgibt und auf unberechtigten Forderungen sitzen bleibt oder sogar verklagt wird.

Unterlassungserklärung

Es kann nur davor gewarnt werden, die meist vorgefertigten Unterlassungserklärungen vorschnell abzugeben, die überwiegend zu weit gefasst sind.

Nichtstun schlechteste Verteidigung

Hingegen ist Nichtstun meist die schlechteste Verteidigung. Denn in diesem Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird und eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten ergeht. Dabei werden regelmäßig Streitwerte von 10.000 € und auch weitaus höher angenommen. Die Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens trägt in der Regel der Unterlegene.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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