Tauschbörsenklage am AG Bochum: Beklagter zur Zahlung von EUR 3.000,00 Schadenersatz verurteilt

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Amtsgericht Bochum vom 26.06.2018, Az. 65 C 501/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte behauptete in dem Verfahren, die Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten habe er geschlafen bzw. – wie auch seine Ehefrau als einzige weitere Haushaltsangehörige – gearbeitet.

Da sein Internetanschluss nach damaligem Stand der Technik auch ordnungsgemäß gesichert gewesen sei, sei es ihm schlicht nicht erklärlich, wie es zu den Rechtsverletzungen kommen konnte.

Das Amtsgericht Bochum führte zutreffend aus, dass für die Täterschaft des Anschlussinhabers eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzungen keine anderen Personen den Anschluss benutzen konnten. 

Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Beklagte darzulegen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zu den maßgeblichen Zeiten Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Dem Vortrag des Beklagten war jedoch nicht zu entnehmen, dass die Ehefrau als einzige weitere Haushaltsangehörige ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung des Lizenzschadens, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Verfahrens.

Den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 für das Angebot dreier Filme erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des § 287 ZPO als „angemessen und gerechtfertigt“.

Eine Vielzahl weiterer Gerichtsentscheidungen finden Sie unter: news.waldorf-frommer.de


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