Waldorf Frommer: Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 3.000,00 Schadenersatz verurteilt

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Amtsgericht Mannheim vom 05.09.2019, Az. U 17 C 5483/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem genannten Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er habe auch gar nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um eine Tauschbörsensoftware zu nutzen.

Zudem hätten neben ihm selbst auch Familienmitglieder mit eigenen Endgeräten regelmäßig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Er habe seine Familienmitglieder auf die Abmahnung hin angesprochen, jedoch habe niemand die Begehung der Rechtsverletzung eingeräumt. Zur konkreten Nutzungssituation zum Tatzeitpunkt sowie zur Befragung der Mitnutzer lieferte der Beklagte trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts lediglich pauschale und lückenhafte Angaben.

Das Amtsgericht Mannheim sah den Vortrag als nicht ausreichend an, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und verurteilte den Beklagten vollumfänglich.

„Angesichts der geschilderte Umstände kann zu Gunsten des Beklagten nicht unterstellt werden, dass er seiner Nachforschungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren die als Täter in Betracht kommenden Personen nach ihrer potentiellen Täterschaft zu befragen und das Ergebnis der Befragung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – l ZR 169/12 ‚BearShare‘), tatsächlich nachgekommen wäre.

Vorliegend ist aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt tatbezogener konkreter Informationen, die für eine Dritttäterschaft sprechen, ernsthaft bemühte. Es kann dem Beklagten abverlangt werden, insbesondere seine beiden erwachsenen Kinder konkret zur Internetnutzung während der streitgegenständlichen Zeitpunkte zu befragen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten diese weitergehenden Nachforschungen unmöglich oder nicht zumutbar waren, wurden nicht vorgetragen.“

Weder gegen die geltend gemachte Rechtsverfolgungskosten noch gegen den angesetzten Schadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 für die illegale Verbreitung dreier Filmwerke hatte das Amtsgericht Bedenken.

„Unter Zugrundelegung einer Lizenzgebühr für den Abruf eines aktuellen Spielfilms zum dauerhaften Download von regelmäßig nicht weniger als 5,88 € in Verbindung mit der potentiell unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit unbekannter Tauschbörsennutzer erscheint ein Schaden in Höhe von 1.000 € pro Film angemessen.“

Zudem hat der Beklagte auch die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter: news.waldorf-frommer.de/category/rechtsprechung


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