Testamentsvollstreckung – Was ist das und wann ist es sinnvoll?

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Sehr oft wird an mich die Frage herangetragen, was ein Testamentsvollstrecker macht bzw. welchen Zweck eine Testamentsvollstreckung erfüllt. Zu diesem Thema soll Interessierten hier in Kurzform ein grundlegender Einblick gegeben werden.

Was ist ein Testamentsvollstrecker und welche Aufgaben hat er?

Ein Testamentsvollstrecker wird oft auch als „verlängerter Arm des Erblassers“ bezeichnet. Er ist dafür zuständig, die Verfügungen, die ein Verstorbener in seinem Testament getroffen hat, auszuführen bzw. zu überwachen, da es der Erblasser selbst ja nicht mehr tun kann. Durch den Testamentsvollstrecker wacht er aber quasi „aus dem Grab“ weiter über sein Vermögen und vermeidet so, dass die Erben unkontrolliert seine Anordnungen missachten. 

Wann ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Über eine Testamentsvollstreckung sollte vor allem in folgenden Fällen nachgedacht werden:

  • Der Erblasser möchte sicherstellen, dass sein letzter Wille durchgesetzt und nicht missachtet wird.
  • Der Erblasser möchte nicht, dass sein Nachlass geteilt, sondern so erhalten wird, wie er auch zu Lebzeiten bestand.
  • Der Erblasser hat ein Vermächtnis ausgesetzt und will, dass die Erfüllung überwacht und durchgesetzt wird.
  • Im Falle einer Erbengemeinschaft, d. h. einer Gemeinschaft von mehreren Erben, kann die Einsetzung eines Dritten als Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses vereinfachen, da diese in der Hand des Testamentsvollstreckers „gebündelt“ wird.
  • Der Erblasser will seinen Nachlass vor geschäftlich oder rechtlich unerfahrenen bzw. vor minderjährigen oder „böswilligen“ Erben schützen.
  • Der Erblasser will die Fortführung seines Unternehmens sicherstellen, bis ein Erbe volljährig ist oder das Unternehmen nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums übernehmen kann.
  • Der Erblasser will verhindern, dass die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Erben auf den Nachlass zugreifen können. Besteht Testamentsvollstreckung, kann der Nachlass vor diesen „Eigengläubigern“ des Erben geschützt werden.

Hat der Verstorbene zum Beispiel angeordnet, dass ein bestimmter Geldbetrag aus seinem Nachlassvermögen erst dann an seine Kinder ausgezahlt werden soll, wenn diese 18 Jahre alt sind, dann kann er also gleichzeitig einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Einhaltung dieser Anordnung überwacht und das Geld dann später an die Kinder überweist. Ohne Testamentsvollstrecker wäre dagegen nur schwer sicherzustellen, dass die Bestimmungen im Testament auch wirklich eingehalten werden.

Auch kann der Testamentsvollstrecker dazu berufen werden, ein vom Erblasser ausgelobtes Vermächtnis zu erfüllen. Hat der Verstorbene in seinem Testament beispielsweise bestimmt, dass seine Nichte einen Geldbetrag oder auch eine seiner Immobilien erhalten soll, kann er die Erfüllung dieser Vorgaben dem eingesetzten Testamentsvollstrecker in die Hand geben. Gäbe es die Testamentsvollstreckung nicht, so müsste sich der Vermächtnisnehmer (derjenige, für den das Vermächtnis ausgelobt wurde) selbst an den Erben des Verstorbenen wenden und die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen, also z. B. die Zahlung des für ihn bestimmten Geldbetrages oder die Übertragung der für ihn bestimmten Immobilie. Verweigert der Erbe das, müsste der Vermächtnisnehmer ihn verklagen. Diesen umständlichen Weg vermeidet man, indem man einen Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betraut, die Vorgaben des Testaments zu erfüllen bzw. die Ausführung zu überwachen.

Der Erbe hat bei Testamentsvollstreckung grundsätzlich keinen Zugriff auf das Nachlassvermögen, bis der Zweck der Vollstreckung erreicht ist, also z. B. das Vermögen verteilt ist. Allerdings gibt es z. B. auch die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erblasser dies in seinem letzten Willen angeordnet hat. In einem solchen Fall kann ein Testamentsvollstrecker sogar über viele Jahre tätig werden, um das Vermögen des Verstorbenen zu erhalten.

Wird eine Testamentsvollstreckung „automatisch“ angeordnet?

Nein, denn eine Testamentsvollstreckung kann es nur geben, wenn ein Verstorbener sie in seinem letzten Willen angeordnet hat. Es genügt dafür einfach gesagt die Einfügung der folgenden Floskel: „Für die Ausführung meines letzten Willens ordne ich Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Xaver.“ 

Setzt der Erblasser eine ihm bekannte Person zur Vollstreckung ein, so sollte er darauf achten, dass dieser Mensch sein absolutes Vertrauen genießt und körperlich und geistig imstande ist, die Anforderungen einer Testamentsvollstreckung zu erfüllen und zu verstehen. Der Gesetzgeber hat dem Testamentsvollstrecker bestimmte Pflichten auferlegt (z. B. ordnungsgemäße Verwaltung und Dokumentationserfordernisse), die nicht unterschätzt werden sollten. Gewisse buchhalterische Grundkenntnisse sind daher in jedem Fall von Vorteil. Zu den Fähigkeiten eines Testamentsvollstreckers gehören auch ein gewisser Pragmatismus, logisches Denken und zu erwartende Unabhängigkeit bei der Ausführung des letzten Willens.

Von der Lösung, die zukünftigen Erben gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist dringend abzuraten, da dann aufgrund der „Sonderstellung“ einzelner unter den Miterben erfahrungsgemäß Zwist, Streit und Misstrauen an der Tagesordnung ist.

Hat der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker namentlich bestimmt, sondern „nur“ Testamentsvollstreckung angeordnet, so obliegt es dem Nachlassgericht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu finden und diesem die Übernahme des Amtes anzutragen. Allerdings muss die gefundene Person auch die Bereitschaft erklären, als Testamentsvollstrecker für die Ausführung des letzten Willens tätig zu werden, denn niemand kann dazu gezwungen werden, eine Testamentsvollstreckung durchzuführen. Meist werden Nachlassgerichte diejenigen Personen als potenzielle Testamentsvollstrecker avisieren, die über besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen. Auf dem Dienstleistungsmarkt gibt es einige anerkannte Qualifikationen, mit denen vor allem Anwälte und Steuerberater dieses Spezialwissen nachweisen und dokumentieren können.

Kann der Testamentsvollstrecker Geld für seine Tätigkeit verlangen?

Dem Testamentsvollstrecker steht eine Vergütung zu, auch wenn dies im Testament nicht ausdrücklich bestimmt ist. In der Rechtspraxis gibt es verschiedene Tabellen, die zur Berechnung der Vergütung herangezogen werden. Die gängigste ist die neue Rheinische Tabelle, die das Honorar des Testamentsvollstreckers als Prozentsatz nach der Höhe des Nachlasses (Bruttowert) staffelt. Bei einem Nachlasswert von 150.000,00 EUR würde der Testamentsvollstrecker demnach vier Prozent dessen als Vergütung erhalten, also 6.000,00 EUR. Bei höheren Vermögen werden die Prozentsätze dann geringer. Beläuft sich der der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass z. B. auf fünf Millionen, kann der Testamentsvollstrecker eine Vergütung von zwei Prozent geltend machen, also von 100.000,00 EUR. Ferner können diverse Zu- und Abschläge verlangt, und zwar je nach Schwierigkeit der einzelnen Testamentsvollstreckung.

Sollten Sie Beratung zu Fragen der Testamentsvollstreckung benötigen oder eine solche in Ihrem letzten Willen anordnen wollen, bin ich als Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT e.V.) gern für Sie da! Bitte beachten Sie aber, dass jede anwaltliche Tätigkeit gebührenpflichtig ist.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage!


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