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„The Mechanic – Resurrection“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien sowie Musik über Internettauschbörsen. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung betreffend das Werk „The Mechanic – Resurrection“ zur Bearbeitung vor. Dabei geht Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH vor.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte das oben genannte Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Die Abmahnkanzlei verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber Folgendes:

Die Abmahnkanzlei verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Hierbei wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00 gefordert.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen

Adressat der Abmahnung ist regelmäßig der Anschlussinhaber.

Nicht selten ist dieser aber überhaupt nicht der Täter der Rechtsverletzung, sondern Dritte wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder Mitbewohner, welche Zugriff auf den Internetanschluss haben.

Ist dies der Fall scheidet der Adressat der Abmahnung als Täter aus.

Fällt weiterhin seine Störerhaftung weg, da er die Rechtsverletzung auch nicht pflichtwidrig ermöglicht hat, muss er keine Unterlassungserklärung abgeben und auch die oben genannten Beträge nicht zahlen.

Zu klären ist also, inwieweit die Verantwortlichkeit des Adressaten der Abmahnung reicht. Anwaltlicher Rat ist hier somit unbedingt zu empfehlen.

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere kostenlose Erstberatung

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

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Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Fällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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