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„The Transporter Refueled“ Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig!

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Aktuell versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Transporter Refueled“.

Abmahnung erhalten – wieso?

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den Film/die TV-Folge zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben.

Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung

  • zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie
  • zur Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Wer haftet?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten.

Wichtig: Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet!

Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12, BearShare)

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Der Anschlussinhaber muss somit lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben. Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, soweit Sie als Täter oder Störer ausscheiden, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Was der Anschlussinhaber zur Zurückweisung der Forderungen genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Kontaktieren Sie uns!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kein Termin vor Ort notwendig
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