Thema Erbrecht: Erbeinsetzung – Pflegeperson als testamentarischer Erbe

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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 25.9.2023 (33 Wx 38/23) folgenden Erbrechts-Fall entschieden:

Eine Frau verstarb kinderlos und verwitwet. Im handschriftlichen Testament hatte sie folgendes verfügt: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“. Die Frau benennt ihre Freundin im Testament, die sie derzeit pflegt. Die Freundin und eine weitere Bekannte werden sodann als Betreuer bestellt. Die Freundin stellt einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Ableben der Frau.


Es stellte sich die Frage, ob das Testament hinsichtlich des Wortlauts „die Person, die mich bis zum meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen“ ausreichend ist.


Das OLG München sieht die Bezeichnung im Testament als nicht ausreichend an. Sofern die Person des Erben im Testament nicht namentlich bestimmt ist, kommt es auf den Willen des Erblassers an, wer den Nachlass zu regeln hat und die Rechte und Pflichten am Nachlass erwerben soll. Der Wille bzw. der Wortsinn des Erblassers ist zu bestimmen. Was der Erblasser unter „pflegt und betreut“ versteht, kann nicht eindeutig ermittelt werden, sofern es sich nicht aus den weiteren Umständen ergibt. Ebenso ist fraglich, ob bei dem Ausdruck „die Person“ eine Person gemeint ist, die sich am meisten pflegerisch engagiert oder ob jede Person, die sich an der Pflege und Betreuung beteiligt, gemeint ist. Auch stellt die namentliche Erwähnung der Freundin im Testament nicht unmittelbar eine Erbeinsetzung dar. Ist der Wortlaut des Erblassers zu unbestimmt oder missverständlich und lässt sich der Wille des Erblasers nicht eindeutig ermitteln, so greift die gesetzliche Erbfolge und nicht die testamentarische.

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