Thema Erbrecht: Zwangsgeld für die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 06.10.2023 (14 W 41/23) folgenden Fall entschieden: Ein Mann setzte seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Die Tochter des Erblassers, die enterbt wurde, machte ihren Pflichtteil im Wege einer Stufenklage geltend, wonach die Ehefrau zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde. Nachdem nach einem halben Jahr noch kein Nachlassverzeichnis vorlag, lies die Tochter ein Zwangsgeld gegen die Ehefrau verhängen. 

Die Alleinerbin wendete ein, dass sie einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragte und mehrmals nach dem Sachstand gefragt hatte. 

Das Nachlassverzeichnis wurde durch die Alleinerbin kurze Zeit später vorgelegt. 

Die Tochter möchte nunmehr den Zwangsgeldbeschluss weiter aufrechterhalten mit der Begründung, dass sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses nicht hinzugezogen wurde.


Das Gericht entscheidet gegen die Tochter. Die Alleinerbin ist ihrer Verpflichtung gemäß dem Urteil nachgekommen. Grundsätzlich kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses beigezogen zu werden. Ein Zwangsgeld kann aber nur wegen eines z. B. durch ein Urteil titulierten Anspruch verhängt werden. Das heißt, dass im Urteil hätte stehen müssen, dass dem Pflichtteilsberechtigten die Anwesenheit bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses gestattet wird. Vorliegend ist dies nicht gegeben, sodass der Anspruch auf Verhängung des Zwangsgeldes mit der Vorlage des Nachlassverzeichnisses erloschen ist.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Sollten Sie einem ähnlichen Erbrechtsfall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat zum Thema Erbrecht, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Sie können uns entweder unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail  muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen oder das Kontaktformular verwenden. 

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-thieler.de


Foto(s): Prof. Dr. Thieler Prof. Dr. Böh Thieler RA GmbH

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Thieler LL.M.

Beiträge zum Thema