„Think different“ und „Tick different“: Apple gegen Swatch

  • 2 Minuten Lesezeit

Apple ging im Rahmen eines Widerspruchs und anschließend einer Beschwerde gegen Swatch vor, weil das Unternehmen den zugegebenermaßen doch sehr ähnlichen Slogan „Tick different“ zu Apples „Think different“ für seine Werbung verwendete. Doch das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen (Schweiz) wies die Beschwerde ab (Abteilung II – B-5334/2016).

Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Das Gericht warf Apple vor, nicht glaubhaft nachweisen zu können, dass der Konzern den Slogan ausreichend nutzt. Die Nachweise, die Apple erbrachte, wie einen Wikipedia-Artikel, Zeitungsartikel, Produktetiketten und -Inschriften, reichten dem Gericht nicht aus, da dies keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Slogans zulasse. Datierbare Nachweise sind aber gerade bei nur notorische bekannte, also nicht eingetragenen Marken essenziell. 

Die Marke „Think different“ ist in der Schweiz nicht als solche eingetragen. Selbes gilt übrigens auch für die USA, wo es aber einen Schutz von sogenannten „unregistered trademarks“ als „common law trademark“ gibt.“

Wie ist mit Marken richtig umzugehen?

Eingetragene Marken müssen i. S. v. § 26 MarkenG rechtserhaltend genutzt werden, sonst können sie gem. § 49 Abs. 1 MarkenG auf Antrag gelöscht werden. Dies passiert auch immer wieder großen Unternehmen, worüber wir dieses Jahr im Fall von McDonald‘s und Krombacher bereits berichteten. 

Der Markeninhaber muss nämlich nachweisen können, dass er die eingetragene Marke und Dienstleistung tatsächlich benutzt. Das kann durch Screenshots von Webseiten, Katalogen, Angeboten, Rechnungen und andere Dokumente erfolgen.

Auch nicht eingetragene Marken können markenrechtlich geschützt sein, sofern sie notorisch bekannt sind, § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG. Dies muss der Inhaber aber nachweisen können, was, wie man bei Apple sieht, sehr schwer ist. Es ist daher anzuraten, sich Slogans und alle anderen Begriffe markenrechtlich schützen zu lassen und diese dann auch rechtserhaltend zu nutzen.

Bei Fragen zu Marken können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/think-und-tick-different-apple-gegen-swatch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema