Thomas Lloyd Investments GmbH, Global High Yield Fund 450
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Thomas Lloyd Investments GmbH
Der Hintergrund
Anleger, die sich an der Thomas Lloyd Investments GmbH (ehemals AG) mit Genussrechten des Global High Yield Fund 450 beteiligt und diese gekündigt hatten, erhielten vor Kurzem überraschend Post mit der Aufforderung, die Kündigung zurückzunehmen und Aktionär einer durch Verschmelzung entstandenen CT Infrastructure Holding Ltd. mit Sitz in London zu werden. Wird die Kündigung hingegen aufrechterhalten, würde der Rückzahlungsbetrag „0,00 €“ betragen, es käme folglich zum Totalverlust.
Demgegenüber wird in der „Anlegerinformation“ angegeben, dass der rechnerische Wert des Genussrechts zum 31.12.2018 höher als die eingezahlten Beträge ist.
Dieser Widerspruch lässt sich aus den von Thomas Lloyd gelieferten Informationen nicht aufklären.
Scheinbar sollen die Anleger bewogen werden, die Kündigung zurückzunehmen, ohne vorab überprüfen zu können, ob die Behauptung der Wertlosigkeit des Genussrechts zutrifft. Sie werden hierzu mit einem „Aufwertungspotenzial“ geködert, mit dem in der Summe ein neuer höherer Beteiligungsbuchwert im Vergleich zum Genussrecht zu erlangen sein soll. Woraus sich ein Aufwertungspotenzial ergeben soll, wird verschwiegen.
Vorläufige Wertung
Zwar nehmen Genussrechte am Verlust der Gesellschaft nach den in § 5 Genussrechtsbedingungen (GB) enthaltenen wirtschaftlichen Regelungen teil. Ob und aus welchen Gründen ein Verlust realisiert worden ist, wird aber nicht erklärt. Die behauptete temporäre Abwertung auf ein Minimum aus steuerlichen und rechtlichen Gründen ist ebenso wenig nachvollziehbar und mit § 5 GB ist diese pauschale Aussage nicht zu vereinbaren.
Aus den Genussrechtsbedingen lässt sich auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass eine Umwandlung in Aktien zulässig wäre.
Möglicherweise sind die Genussrechtsbedingungen unwirksam und es haftet unter Umständen auch die Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten aus den Genussrechten, sodass der Auszahlungsanpruch des Genussrechts in voller Höhe durchgesetzt werden kann.
Empfehlung
Anlegern ist deshalb zu empfehlen, ihre Entscheidung nicht ohne sorgfältige Prüfung zu treffen. Keinesfalls sollte die vorgedruckte Rückantwort verwendet werden, wenn die Kündigung beibehalten wird. In diesem Fall ist eine Antwort auch nicht erforderlich. Auch wäre eine fristlose Kündigung jener Genussrechte zu überdenken, welche noch nicht gekündigt sind oder bei denen die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Gründig
Rechtsanwalt
27.02.2019
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