Thomas Lloyd Global High Yield Fund

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„Erneuerbare Energien in Asien“

So die Idee der Thomas-Lloyd-Gruppe gegenüber den Anlegern. Was sich zunächst wie eine vielversprechende Anlage anhörte, könnte für die Genussrechtsinhaber der Global High Yield Fund oder Anlegern der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH zu einem herben Verlust werden. Dies gilt auch für Anleger, welche Genussrechtsbeteiligungen bzw. atypischen stillen Beteiligungen bereits gekündigt haben.

Was war geschehen?

Ursprünglich wurden die unternehmerischen Beteiligungen in Form von Genussrechten von der Thomas Lloyd Investments GmbH mit Sitz in Wien emittiert und vertrieben. Die Thomas-Lloyd-Gruppe entschied sich dann, diese Gesellschaft auf die CT Infrastructure Holding Ltd. mit Sitz in London zu verschmelzen. Sitz der maßgebenden Gesellschaft ist nunmehr in London.

In diesem Zusammenhang wurde den Anlegern mitgeteilt, dass sie nunmehr mit dieser Fusion kein Genussrechtskapital mehr haben, sondern vielmehr Aktionäre sind. Man hatte schlichtweg die Genussrechtsbeteiligungen in Aktien „umgewandelt“. Dies zu einem Nennwert von je 0,001 EUR pro Genussrechtskapital. Folge ist, dass das ursprünglich investierte Kapital durch diesen „Umtausch“ bei einem beispielhaften Investitionsvolumen von 60.000,00 EUR nur noch einen Gegenwert in Aktien von 60,00 EUR hat!

Anleger, welche ihre Genussrechtsbeteiligung bereits selbst gekündigt hatten, wurden Anfang 2019 mit einem Rundschreiben überrascht, wonach sie die Wahl hatten, ein Auszahlungsguthaben von 0,00 EUR zu akzeptieren oder aber dem Umtausch in Aktien der CT Infrastructure Holding in London zuzustimmen. Anleger, welche nicht gekündigt hatten, erhielten die Information, dass das Genussrechtskapital automatisch in Aktien umgewandelt wurde.

Insgesamt 8.000 Anleger mit einem Investitionsvolumen von 77 Mio. EUR stehen nun vor diesem Problem der Aktienumwandlung und dem drohenden Verlust.

Betroffene Anleger sollten den Aktienumtausch nicht ohne Weiteres hinnehmen. Denn ihnen steht z. B. ein Kündigungsrecht, ein Recht auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung und ggfls. ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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