ThomasLloyd Urteile: Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG - anwaltliche Expertise rechtzeitig anfordern

  • 5 Minuten Lesezeit

Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG  hat, wie es an uns von unseren Mandanten kurzzeitig herangetragen wurde, aktuell über Verzögerungen bei der Rücknahme der Anleihen mit der ISIN LI0363131512, Weiterführung "Dual Track Prozess" für die Refinanzierung, erneut informiert. 

Trotz Aufforderungen und Kündigungen erhalten ThomasLLoyd Anleger leider kein Geld von ThomasLloyd zurück. 

Dennoch ist es auch in Deutschland möglich, erfolgreich gegen ThomasLloyd  bzw. Nachfolgegesellschaften vor Gericht zu gehen. 

Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig. 

Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. 

Weitere Entwicklung und Ausstiegsmöglichkeiten

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Mai 2023, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keinen Einfluss auf bereits wirksam erfolgte Kündigungen von Genussrechtsbeteiligungen hat. Selbst wenn nach der Kündigung eine Rücknahmeerklärung erfolgte, ist aufgrund der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis keine wirksame Rücknahme möglich. 

Parallel dazu bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht im August 2023 einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtgewährung gleichwertiger Rechte nach der Verschmelzung. 

Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet. 

Weitere Gerichtsurteile 

Mit Urteil vom  20.02.2025 (Az.: 2-17 O 117/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt. 

Das Gericht trägt in seinen Entscheidungsgründen vor, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass sie im Jahr 2022 nach Beendigung des Vertrages und auch aktuell mit Zahlungen an Sie in Liquiditätsprobleme und die Gefahr der Insolvenz geraten würde und daher der qualifizierte Nachrang zur Anwendung käme. 

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein gefolgt.

Was sind Teilschuldverschreibungen?

Bei Teilschuldverschreibungen handelt es sich vereinfacht gesagt um Darlehen, welche der Anleger einer Gesellschaft, welche diese Anlageform zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs herausgibt, gewährt. Dieses Darlehen weist eine feste Laufzeit und einen festen Zinssatz aus. Nach Laufzeitende ist der Anlagebetrag wieder an den Anleger zurückzuzahlen.

Die vorliegenden Teilschuldverschreibungen weisen allerdings eine Besonderheit auf, einen qualifizierten Nachrang. Eine solche Nachrangvereinbarung verfolgt den Zweck, dass die Gesellschaft an ihre Anleger keine Zahlungen leisten muss, wenn sie sich durch die Zahlung in die Gefahr der Insolvenz begeben würde. Ist dies der Fall kann sich der Anleger nicht darauf berufen, dass seine Zins- und Rückzahlungsansprüche fällig sind.

Insofern handelt es sich bei nachrangigen Teilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.

Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte

Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Treten Sie der ThomasLloyd Anlegerschutzgemeinschaft bei und nutzen Sie Vorteile wie außergerichtliche Vertretung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche und Unterstützung bei der Rückabwicklung der Kapitalanlage sowie Anspruchsberechnung. 

Wir bearbeiten aktuell u.a. eine Reihe von Geldanlagen, darunter 

Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH und Thomas Lloyd Festzins; 

Kommanditbeteiligungen bei der Zweiten und Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft; 

Genussscheine und Genussrechte bei ThomasLloyd Private Wealth GmbH sowie der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft. 

Des Weiteren umfassen von uns bearbeitete Fälle stille Beteiligungen an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH; 

Genussrechte bei ThomasLloyd Investments GmbH 

atypisch stille Beteiligung beim DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH

 Beteiligungen am ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICIV, Luxemburg.

Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

- Zeichnungsschein und Verträge 

- etwaige Korrespondenz 

- Zahlungsnachweise

- Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

- Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit über 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Vermögensanlage, einschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen. 

Anlegern, die Investitionen bei der ThomasLloyd getätigt haben, wird empfohlen, fachanwaltliche Beratung im Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen, um mögliche Schadensersatzansprüche und Ausstieg prüfen zu lassen. 

KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
3. Stock
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: info@ksr-law.de

Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren? Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten.

Die Rechtsanwaltskanzlei KSR verzeichnet aktuell zahlreiche positive Urteile für Anleger, die in ThomasLloyd-Gruppe investiert haben. 

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

Foto(s): Siegfried Reulein


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema