Tierpfleger-Unfall im Ausland ist Arbeitsunfall

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Das Landessozialgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 30.06.20 (Az. L 3 U 105/16 ZVW) entschieden, dass ein Unfall eines beim Zoo Leipzig beschäftigten Tierpflegers, der nach Vietnam entsendet wurde, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Das deutsche Sozialversicherungsrecht greife auch bei in Deutschland Beschäftigten, die ins Ausland entsendet werden. Dabei schließe eine Freistellungsvereinbarung nicht aus, dass es sich um eine Entsendung handelt, so die LSG-Richter.

Zum Sachverhalt

Ein beim Leipziger Zoo beschäftigter Tierpfleger wurde für ein Jahr nach Vietnam geschickt, um westliche Standards der Tierpflege zu etablieren. Für dieses Projekt in dem vietnamesischen Nationalpark wurde er vom Leipziger Zoo freigestellt.Das Projekt wurde vom Zoo durch Personaleinsatz gefördert. Auf einer dortigen Exkursion kam es dann zu einem Unfall und dem Tierpfleger musste ein Bein amputiert werden.

Der Tierpfleger beantragte daher die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Unfallversicherung jedoch ab. Zur Begründung führte die Unfallkasse aus, dass der Tierpfleger bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen sei und daher nicht mehr der gesetzlichen Unfallversicherung unterfalle. Dagegen klagte der Tierpfleger und wandte ein, dass er für seine Tätigkeit in Vietnam auch von Leipziger Zoo bezahlt worden sei.

Entsendung des Arbeitnehmers

Dem stimmte das Landessozialgericht Darmstadt zu. Trotz der Freistellungsvereinbarung habe ein Beschäftigungsverhältnis beim Leipziger Zoo bestanden. Der Zoo habe mit seiner Unterstützung des Projekts auch ein eigenes Interesse an dem Auslandseinsatz des Tierpflegers gehabt. Zudem habe der Zoo die ganze Zeit den Kontakt zu dem Tierpfleger gehalten und hätte ihn auch jederzeit zurückrufen können. Damit liege eine Entsendung des Arbeitnehmers vor, so die LSG-Richter.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer Entsendung sei nämlich, dass diese zuvor zeitlich begrenzt werde, so der Senat. Ferner müsse ein Beschäftigungsverhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen sowie während des Auslandseinsatzes hinreichend intensiv sein. 

Diese Voraussetzungen sah das Landessozialgericht bei der Entsendung des Tierpflegers nach Vietnam als erfüllt an, der Unfall sei daher als Arbeitsunfall anzuerkennen.

§ 4 SGB IV - Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Autorin ist als Fachanwältin für Sozialrecht unter anderem schwerpunktmäßig im Sozialversicherungsrecht tätig.


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