Tiny Houses (Minihäuser) – die Hürden im Straßenverkehrsrecht (Teil 2 2/2)

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Mit welchem Kraftfahrzeug darf das mobile „Tiny House“ gezogen werden und welche Führerscheinklasse wird benötigt?

Ob vielleicht sogar der eigene Pkw geeignet ist, ein mobiles „Tiny House“ zu ziehen hängt davon ab, welche Anhängelast das jeweilige Kraftfahrzeug ziehen, das heißt wie viel Gewicht an die Anhängerkupplung gehängt werden darf. Das verrät ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter O.1 und O.2. Im alten Fahrzeugschein befinden sich die Angaben zur Anhängelast unter den Positionen 28 und 29. Als Zugmaschine für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t oder mehr kommt ein „normaler“ Pkw nicht in Betracht. Dagegen bringen SUVs und Geländewagen oft die nötige Ausstattung mit.

Das zulässige Gewicht des mobilen „Tiny Houses“ ist auch von der entsprechenden Fahrerlaubnis des Fahrers abhängig. Mit dem normalen Führerschein der Klasse B (alte Führerscheinklasse 3) darf ein Kraftfahrzeug mit einem Gewicht von 3,5 t und einem Anhänger von 750 kg gefahren werden. Alternativ darf der Anhänger die 750 kg auch überschreiten, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht über dem Leergewicht des Kraftfahrzeuges liegt und das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs und Anhängers gemeinsam 3,5 t nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 FeV). Weil aber ein mobiles „Tiny House“ meist weit mehr als 750 kg wiegen wird, ist es sinnvoll, die Fahrerlaubnis BE zu erwerben. Dieser sog. Anhängerführerschein befähigt den Fahrer, ein Kraftfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von bis zu 3,5 t zu führen (§ 6 Abs. 1 FeV). Die Fahrerlaubnis B96 erlaubt sogar das Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B und einen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis 4,25 t, § 6a Abs. 1 FeV.

Mit welcher Geschwindigkeit darf ein Kraftfahrzeug mit dem mobilen „Tiny House“ fahren?

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften liegt für einen Pkw mit mobilem „Tiny House“ bei 80 km/h, § 3 Abs. 3 Nr. 2a lit. bb StVO und für ein Kraftfahrzeug mit mobilem „Tiny House“ bei 60 km/h, § 3 Abs. 3 Nr. 2b lit. bb StVO. Für Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gilt eine Mindestgeschwindigkeit. Es dürfen daher nur Kraftfahrzeuge und Anhänger mit „Tiny Houses“ benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, § 18 Abs. 1 S. 1 StVO. Die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen für einen Pkw mit mobilem „Tiny House“ beträgt 80 km/h, § 18 Abs. 5 Nr. 1b lit. bb StVO.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich während dem Transport des „Tiny Houses“ keine Person darin befinden darf, § 32a S. 1 StVZO.

Der zweiteilige Artikel zu dem Projekt „Tiny House“ sollte einen Überblick und eine Einführung in die rechtlichen Vorschriften geben, die relevant werden können. Für eine individuelle Beratung ist allerdings ein Anruf oder Termin bei einem Rechtsanwalt zu empfehlen.


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