Tipp bei Steuerschulden - Aufteilungsbescheid gem. §§ 268, 279 AO beantragen

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Droht beispielsweise einem zusammenveranlagten Ehepaar die Insolvenz und hat der eine Teil wesentlich höhere Einkünfte als der andere, so ist es sinnvoll einen so genannten Aufteilungsbescheid gemäß §§ 268, 279 AO zu beantragen.

Wird ein entsprechender Aufteilungsbescheid beantragt, verteilt das Finanzamt auch bei Zusammenveranlagung die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner, in der Regel auf denjenigen mit dem höheren Einkommen. Die Gesamtschuldnerschaft für die ursprünglich zusammen veranlagte Einkommensteuer entfällt.

Dies hat zur Folge, dass gegen jeden Gesamtschuldner nur noch entsprechend seiner anteiligen und durch sogenannten Aufteilungsbescheid festgestellten Steuer vollstreckt werden kann.

Dies hat weiter den Vorteil, dass gegebenenfalls nicht, beide Ehegatten Insolvenz beantragen müssen, sondern nur der mit den höheren Steuerschulden. 

Der Antrag kann von jedem Gesamtschuldner (z.B. Ehegatten) bereits vor Fälligkeit der Steuerbeträge, jedoch frühestens nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wird der Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides gemäß §§ 268 ff. AO bereits zuvor gestellt, ist er unzulässig.

Die geschuldete Steuer ist zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags festzustellen, wenn der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung gestellt worden ist.
Wird der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, bezieht sich der Aufteilungsbescheid auf die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer.

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