Steuerschulden und Restschuldbefreiung

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Häufig werde ich von Mandanten gefragt, ob auch ihre Schulden beim Finanzamt von einer Restschuldbefreiung umfasst wären. Dies ist bei „normalen“ Steuerschulden, z. B. bei rückständiger Einkommensteuer der Fall. 

Es gibt bei Steuerschulden allerdings einige Ausnahmen und Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Hierzu gehören insbesondere folgende Fälle:

Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis werden gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung dann nicht umfasst, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit der betreffenden Verbindlichkeit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt wurde. Das bedeutet insbesondere, dass Forderungen des Finanzamts wegen hinterzogener Steuern nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Darüber hinaus hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine Insolvenzforderungen durch Aufrechnung befriedigen darf, z. B. wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Erstattungsansprüche des Schuldners gegenüber dem Finanzamt entstehen. Dies gilt jedenfalls bis ein Beschlusses über die Erteilung Restschuldbefreiung erteilt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 07.01.2010 – VII B 118/09)

Dies gilt auch für sogenannte Masseverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, die der Insolvenzverwalter und nicht der Schuldner begründet hat. Reicht die Insolvenzmasse nicht dazu aus, derartige Steuerverbindlichkeiten zu befriedigen, kann das Finanzamt diese gegen zukünftige Erstattungsansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners aufrechnen.

Insbesondere selbstständig tätige Insolvenzschuldner sollten diese Vorrechte des Finanzamts (viele Insolvenzrechtler sprechen von „Fiskusprivilegien“) im Hinterkopf haben und sich insoweit rechtlich und steuerlich beraten lassen.


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