Tipp für Verbraucherbauherren: für Bauzeitüberschreitung Vertragsstrafe vereinbaren!

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Verbraucherschützende neue Rechtslage seit 1.1.2018

Seit dem 1.1.2018 gilt das neue Baurecht, das viele Vorschriften zum Schutze der Verbraucher als Bauherren bereithält. Nach einer neu eingeführten Vorschrift, § 650 k Abs. 3 BGB, muss der Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks oder, wenn dieser Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Verbraucherbauverträge sind gemäß § 650 i BGB Verträge, durch die ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Die Realität 

Die Beraterpraxis zeigt – nach mittlerweile anderthalb Jahren Geltung des neuen Rechts –, dass nach wie vor die meisten Bauverträge keine konkreten Aussagen zum Fertigstellungszeitpunkt treffen, sich also die Situation für Verbraucherbauherren im Vergleich zur alten Rechtslage nicht im vom Gesetzgeber erhofften Umfang gebessert hat.
 
Bauzeitüberschreitungen bedeuten für die Bauherrschaft häufig Mehrkosten: Die finanzierende Bank verlangt für noch nicht abgerufene Darlehen Bereitstellungszinsen oder die Bauherrschaft muss länger als geplant Miete für die Wohnung entrichten.
 
Ist der Bauunternehmer in Verzug, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Bauherr ist jedoch im Prozess für alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches beweisbelastet. Die Beweisführung bereitet häufig Schwierigkeiten, einmal abgesehen davon, dass ein gerichtliches Verfahren zeit- und kostenintensiv ist.

Tipp: Fertigstellungszeitpunkt konkret fassen und Vertragsstrafe vereinbaren

Es ist daher ratsam, im Vertrag einen konkreten Fertigstellungszeitpunkt und eine Vertragsstrafe für den Fall der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerks zu vereinbaren.


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