Tipps für die erfolgreiche Zwangsvollstreckung in Italien: Pfändung eines Immobilen-Nießbrauchs

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Bleiben Zwangsvollstreckungen bei Schuldnern, die über Vermögenswerte in Italien verfügen, durch Gerichtsvollzieher oder Kontenpfändungen erfolglos, entscheiden sich Gläubiger aus Deutschland häufig dazu, die Vollstreckung in Italien aufzugeben. Dabei bleibt dann leider häufig unbeachtet, dass auch Immobilienrechte, wie z. B. der Nießbrauch an einer Immobilie, lohnende Chancen für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung bieten können. 

Schuldner versuchen in nicht in wenigen Fällen, sich einer drohenden Zwangsvollstreckung dadurch zu entziehen, dass sie Eigentum auf Dritte übertragen und sich hieran nur den Nießbrauch vorbehalten. Dies gelingt dann auch häufig, weil die Gläubiger in einem ersten Schritt tatsächlich kein Immobilieneigentum des Schuldners ermitteln können. Daher sollte immer auch noch ermittelt werden, ob nicht zu Gunsten des Schuldner Nießbrauchsrechte bestehen, auf die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zugegriffenen werden könnte. Im Folgenden unsere Tipps zur Vollstreckung in einen Immobilien- Nießbrauch:

Kenntnis vom Immobilien-Nießbrauch

Gläubiger sollten sich nicht davon abschrecken lassen, wenn ihr Schuldner anscheinend kein Immobilieneigentum auf seinen Namen im Katasterregister (ähnlich dem deutschen Grundbuchamt) eingetragen hat. Vielmehr sollte gerade dann noch weiter in Erfahrung gebracht werden, ob dafür nicht Rechte des Schuldners an Immobilien, wie z. B. Nießbrauchsrechte, bestehen. Um dies zu in Erfahrung zu bringen, können z. B. entsprechende Suchanfragen bei einer Zentralstelle der Katasterämter gestellt werden.

Der Nießbrauch ermöglicht ein umfassendes Nutzungsrecht an der Immobilie, sodass demjenigen, zu dessen Gunsten ein Nießbrauch bestellt wurde, die Nutzungen oder Gebrauchsvorteile zustehen. Dazu können z. B. auch Miet- oder Pachteinnahmen gehören. Der Nießbrauch kann gepfändet werden und somit wird ein Zugriff darauf im Rahmen einer Forderungspfändung erfolgen, was besonders interessant ist, wenn es sich bei den Immobilien schon um Miet- oder Pachtobjekte handelt.

Pfändung des Nießbrauchs

Zu pfänden ist der Nießbrauch selbst, nicht seine Ausübung. Die Pfändung des Nießbrauchs erfolgt in der Art und Weise einer Immobiliarpfändung. Die Immobiliarpfändung erfolgt durch Zustellung an den Schuldner.

Sofort nach Zustellung leitet der Gerichtsvollzieher dem zuständigen Katasteramt eine beglaubigte Abschrift des Schriftstückes samt den Eintragungsanzeigen zu. Diese Handlungen können auch vom betreibenden Gläubiger erledigt werden, dem der Gerichtsvollzieher auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen aushändigen muss. Auf diese Eintragung in das Katasterbuch ist besonderes Augenmerk zu legen, um Rechtsnachteile für den Gläubiger zu vermeiden.

Sie haben Fragen bezüglich einer effektiven Zwangsvollstreckung in Italien? Dann wenden Sie sich gerne an uns. 


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