Pfändung von Urlaubsgeld ist nicht erlaubt
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.04.2012 die Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld im normalen Rahmen festgestellt. Urlaubsgeld, das den üblichen Rahmen nicht überschreitet, ist vor Pfändungen also sicher.
50 Prozent des Urlaubsgeldes eines Schuldners sollten nach dem Willen des Insolvenzverwalters gepfändet werden. Nachdem das Insolvenzgericht seinem Antrag stattgab, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners sein Urlaubsgeld für unpfändbar erklärt. Das geschah nach Ansicht der Karlsruher Richter zu Recht.
Pfändung von Urlaubsgeld: Gesetzlicher Pfändungsschutz
Gemäß § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Urlaubsgeld in vollem Umfang unpfändbar, wenn es im üblichen Rahmen liegt. Diese Privilegierung hat soziale Gründe und zielt auf den Zweck der Leistung ab. Das Urlaubsgeld soll dem Arbeitnehmer zu einem besonderen Anlass zugutekommen. Ob er es tatsächlich für den Urlaub ausgibt, spielt dabei keine Rolle.
Dass es im Rahmen des Üblichen liegen muss, dient der Verhinderung von Lohnverschleierung. So soll vermieden werden, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners quasi über die Hintertür des unpfändbaren Einkommens reduziert wird.
Geplante Änderung abgelehnt: Urlaubsgeld weiterhin unpfändbar
Der uneingeschränkte Pfändungsschutz wird von vielen als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Vorschrift in der Zivilprozessordnung (ZPO) geht auf das Jahr 1934 zurück und entspricht nach Ansicht der Kritiker nicht mehr dem aktuellen Pfändungsschutz noch dem modernen Sozialstaat.
Auch der Bundesrat war der Meinung, dass der absolute Pfändungsschutz des Urlaubsgeldes nicht mehr der heutigen Abwägung zwischen den Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht wird. Daher hatte er eine Gesetzesinitiative zur Streichung der Privilegierung des Urlaubsgeldes beim Pfändungsschutz gestartet (BT-DR 17/2167).
Die Gesetzesinitiative wurde jedoch abgelehnt.
(BGH, Beschluss v. 26.04.2012, Az.: IX ZB 239/10)
(WEL)
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