Tipps zur Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung

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Getrennt lebende Ehepartner haben den Kopf voll. Die gesamte Lebenssituation ändert sich, es steht für manche ein Umzug an, die Hausratsteilung, evtl. ein Schulwechsel für die Kinder - und dann muss man sich auch noch Gedanken über die Finanzen machen. Dazu gehört die Überlegung, die Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Wenn Sie keinen Ehevertrag haben, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand, der sogen. Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsfall bedeutet das, Anfangsvermögen und Endvermögen müssen ermittelt und der Zugewinn eines jeden ausgerechnet werden. Den Ausgleich des Zugewinns kann man entweder im Scheidungsverfahren durch das Gericht klären lassen oder aber man nutzt das Trennungsjahr dafür. Dabei besteht die Chance, sich auf einen vom Gesetz abweichenden Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens zu verständigen und auf diese Weise Einfluss auf die Rechnungsgrundlage zu nehmen. Für beide Ehepartner besteht der Vorteil einer außergerichtlichen Klärung auch darin, bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens wieder finanziell unabhängig zu sein und bspw. Immobilieneigentum erwerben zu können, ohne dass dieses ausgeglichen werden muss.

Schwierigkeiten bereitet oft die Wertermittlung von Vermögenswerten wie Immobilie, PKW, Schmuck etc. Hier bieten sich verschiedenen Möglichkeiten an, um zu einer sachgerechten Lösung zu kommen. Bei PKW`s kann man durch gezielte Internetrecherche gute Ergebnisse erzielen. Vorsicht ist geboten bei der Einschätzung eines Kfz-Händlers: häufig weisen diese Berechnungen nur den Händlereinkaufswert aus, also ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese muss hinzugerechnet werden. Bei Immobilien hat man die Wahl zwischen der Einschätzung eines Maklers, der Immobilienabteilung der Hausbank oder einem (gemeinsam beauftragten) Sachverständigen. Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte das Ergebnis eines gemeinsam beauftragten Sachverständigen vorher als verbindlich festgelegt werden. Der Nachteil ist, dass man sich dann auch bei einem eher ungünstigen Ergebnis daran festhalten lassen muss. Man darf aber nicht vergessen, dass dadurch erhebliche Verfahrenskosten beim Gericht gespart werden.

Nutzen Sie auch die Möglichkeit, Ihre Anwaltskosten in die Zugewinnausgleichsberechnung aufzunehmen und damit Ihr Endvermögen zu verringern und einen geringeren Ausgleich zahlen zu müssen.


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