Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.

Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

  • 4 Minuten Lesezeit
Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

Ein schwerer Unfall, eine unheilbare Krankheit: Es kann ganz schnell gehen und jeden treffen. Wenn Sie dann nicht mehr dazu in der Lage sind für sich selbst zu entscheiden, brauchen Sie einen Vertreter. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer im Notfall für Sie handeln soll.

Die wichtigsten Fakten

  • In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person zu benennen, die für Sie Entscheidungen trifft, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.
  • Die Vorsorgevollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden.
  • Der Bevollmächtigte darf für Sie über medizinische und wohnliche Angelegenheiten entscheiden.
  • Die Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

So gehen Sie vor

  1. Überlegen Sie sich, welche Inhalte Sie aufnehmen möchten.
  2. Überlegen Sie sich, wen Sie als Vertrauensperson auswählen.
  3. Beginnen Sie mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und Ihrem Geburtsdatum sowie den Daten des Vollmachtnehmers.
  4. Formulieren Sie genau, für welche Bereiche die Vorsorgevollmacht gelten soll.
  5. Vermerken Sie, ab wann und wie lange die Vorsorgevollmacht wirksam sein soll.
  6. Nicht vergessen: Ort, Datum und Unterschrift.
  7. Informieren Sie den Bevollmächtigten und registrieren Sie die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wer nicht mehr selbst entscheiden kann, bedarf einer oder mehrerer Personen, die das ersatzweise tun. Dazu dient die sogenannte Vorsorgevollmacht. Sie gilt nur, wenn wegen länger andauernder krankhafter Störung des Geistes keine rechtskräftigen Erklärungen mehr abgegeben werden können - im Gesetz wird das als Geschäftsunfähigkeit bezeichnet. Vorliegen muss die Vorsorgevollmacht schon vor Eintritt dieses Zustands, denn Geschäftsunfähige können niemanden mehr bevollmächtigen. Die Vorsorgevollmacht verlangt Vertrauen, denn mit ihr vorgenommene Handlungen sind rechtskräftig.

Entweder setzen Sie hier einen Generalbevollmächtigten ein, der in allen rechtlichen Angelegenheiten entscheidet oder aber Sie weisen der Person nur ganz bestimmte Aufgaben zu. Wer umfassende Vorsorgevollmacht hat, ist insbesondere zu Entscheidungen 

  • der Gesundheitsfürsorge, 
  • des Aufenthaltsorts, 
  • der Vermögensverwaltung, 
  • dem Behördenumgang, 
  • der Vertretung vor Gericht und 
  • der Teilnahme an Post- und Telefonverkehr

ermächtigt. Die genannten Punkte sollten in jedem Fall bei der Vollmacht bedacht worden sein. Eine Handlungsbeschränkung ist zwar möglich. Ohne ausreichende Bevollmächtigung büßt die Vorsorgevollmacht aber ihren Zweck ein: die Vermeidung einer Betreuung. Trotz Vollmacht entscheidet das Betreuungsgericht aber stets noch mit bei höchstpersönlichen Geschäften und lebensbedrohlichen Gesundheitseingriffen. Vorlagen zur Vorsorgevollmacht finden sich auf den Seiten des Bundesjustizministeriums. Soll die Bevollmächtigung insbesondere umfassende Rechte zur Vermögensverfügung verleihen, so empfiehlt sich die persönliche Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen anerkannten Betreuungsverein.

Wichtig ist, eine enge Vertrauensperson auszuwählen: Der Bevollmächtigte darf nämlich in Ihrem Namen, gegenüber Ärzten, Behörden, Versicherungen, Banken oder dem Rententräger tätig werden und unterliegt dabei keiner Kontrolle. Anders ist es bei einer Betreuungsvollmacht. In dieser kann man dem Gericht einen Betreuer vorschlagen, der dann vom Gericht auf Eignung überprüft und fortlaufend überwacht wird.

Es kann durchaus passieren, dass im Laufe der Jahre die in der Vollmacht genannte Person nicht mehr Ihr Vertrauen genießt. Dann müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen: Fordern Sie dazu das Originaldokument zurück und löschen Sie die Registrierung beim Vorsorgeregister.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst verfassen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann somit sowohl mündlich als auch schriftlich erstellt werden. Der Gang zum Notar ist nicht notwendig, aber sinnvoll, denn die Vollmacht erhält damit mehr Gewicht. Von der mündlichen Erteilung einer Vollmacht ist aus Beweisgründen strikt abzuraten.

Zwar erkennen Behörden und Banken immer öfter auch eine privat verfasste, schriftliche Vollmacht an, manche Banken verlangen jedoch eine vom Notar beglaubigte oder beurkundete Vollmacht. Der Notar kann die Vollmacht auch beurkunden – in diesem Fall berät er Sie zum Inhalt und kann einen individuellen Text verfassen.

Der Gang zum Notar ist jedoch unausweichlich, wenn ein großes Vermögen zu verwalten ist oder der Bevollmächtigte für Sie Grundstücksgeschäfte tätigen muss. Dabei ist zu beachten, dass der ausgewählte Betreuer geschäftsfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein muss, und keine psychischen Beeinträchtigungen haben darf.

Der Vollmachtnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Vollmachtstätigkeit anzunehmen. Lehnt also Ihre gewünschte Vertrauensperson die Vollmacht ab, müssten Sie jemanden anderen als Bevollmächtigten ernennen.

Was beinhaltet die Vorsorgevollmacht?

Da sich die Vorsorgevollmacht auf alle rechtlichen Handlungen beziehen kann, sollte der Text so ausführlich wie möglich beschreiben, bei welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte Sie vertreten darf. Darf der Bevollmächtigte in medizinischen Angelegenheiten für Sie entscheiden, also z. B. die Krankenunterlagen einsehen und über ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden? Oder soll er z. B. Zugriff auf Ihre Konten bekommen? Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet aber nicht Ihre Wünsche über medizinische Behandlungen. Diese müssen Sie unbedingt in einer Patientenverfügung  bestimmen.

Zudem sollten Sie klar festlegen, in welchen Wohn- und Vermögensangelegenheiten der Bevollmächtigte für Sie Entscheidungen treffen und ob er Sie vor Gericht sowie gegenüber Behörden vertreten darf.

Bedenken Sie auch, dass die Vorsorgevollmacht nur dann Beachtung findet, wenn alle Beteiligten darüber informiert sind, dass ein solches Schriftstück existiert. Am besten bewahren Sie das Dokument in Ihren persönlichen Unterlagen auf. Der Bevollmächtigte muss von der Vorsorgevollmacht wissen. Er benötigt unbedingt das Originaldokument der Vorsorgevollmacht– Banken und Behörden akzeptieren keine Kopien.

Alternativ können Sie eine Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Der Vorteil ist, dass die Vollmacht so im Notfall garantiert Beachtung findet. Ist nämlich eine Betreuung nötig, fragt das Gericht beim Register ab, ob und welche Urkunden angemeldet sind. Das macht im Ernstfall die Ernennung eines Betreuers durch ein Gericht überflüssig.

Foto(s): ©Pixabay/valelopardo

Artikel teilen:


Rechtstipps zu "Vorsorgevollmacht"