Titulierte Forderungen aus unerlaubter Handlung können unerkannt untergehen

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Häufig wird angenommen, eine Forderung aus unerlaubter Handlung sei bei einer Privatinsolvenz automatisch geschützt. Ohne Antrag geht diese Forderung aber unter. Die §§ 301, 202 Insolvenzordnung sagen dieses: Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 Insolvenzordnung.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach §174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte, § 302 Insolvenzordnung.

Aber was ist, wenn der Gläubiger von dem Insolvenzverfahren nichts weiß, etwa, weil er nicht auf die Website Insolvenzbekanntmachungen.de geschaut hat oder, weil ihn der Schuldner nicht angegeben hat? Viele denken an den Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung an § 290 Abs. 1 Nr. 6 Insolvenzordnung. Denn hat der Schuldner falsche Angaben über die gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht, also eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht angegeben, ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Aber: Dieser Versagungsgrund kann aber nur auf glaubhaft gemachten Antrag des Gläubigers geltend gemacht werden. Wenn der Gläubiger mit Forderungen aus unerlaubter Handlung aber keine Kenntnis von dem Verfahren hat, kann er auch keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

Ein Widerruf der Restschuldbefreiung ist nur innerhalb eines Jahres nach der Restschuldbefreiung möglich, § 303 Abs. 2 InsO. Möglich ist nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner aus § 826 BGB, BGH-Entscheidung vom 6. November 2008, NZI 2009, 66. Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Schuldner ist aber wegen der Kausalitätsprobleme schwierig durchzusetzen. Denn der Gläubiger müsste nachweisen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenz noch etwas hatte. Bei § 826 BGB sind also die Trauben hoch gehängt. Der Gläubiger muss also ständig die Seite insolvenzbekanntmachungen.de auf den Schuldner überprüfen.

Einer fachlichen Beratung vor Ort bedarf es dann, wenn der Schuldner seine Verbraucherinsolvenz in England (innerhalb eines Jahres) oder im Elsass abwickelt.


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