Tod durch Rosenstich: Versicherung muss bei vereinbartem Leistungsausschluss die Unterausnahme beweisen!
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Das OLG Karslruhe hat am 11.07.13 entschieden, dass die Beweislast für eine sogenannte Unterausnahme bei unfallbedingten Infektionen, die vom vereinbarten Leistungsausschluss ausgenommen sind, beim Versicherer liegt.
Im September 2010 erlitt der Ehemann der Klägerin, die Bezugsberechtige der Unfalltodzusatzversicherung war, beim Beschneiden von Rosenstöcken eine Verletzung am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Dies hatte eine Infektion und eine damit einhergehende stationäre Behandlung zur Folge. Auch nach der Amputation von Teilen des Mittelfingers war keine Besserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen, was schließlich einige Monate später im April 2011 zum Tode des Ehemanns durch eine Sepsis führte.
In den Bedingungen des Versicherers hieß es, dass eine Leistung bei Infektionen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Ausnahme bestehe lediglich bei Krankheitserregern, die durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Hierbei sollten jedoch „unerhebliche Haut- und Schleimhautverletzungen" nicht als Unfallfolgen gelten.
Das OLG Karlsruhe begründete seine Entscheidung damit, dass eine Verletzung durch einen Rosendorn nicht ausschließe, dass auch tiefergehendes Gewebe miterfasst wurde. Da ein Versicherungsschutz gemäß den Bedingungen der Versicherung aber nur bei unerheblichen Haut- und Schleimhautverletzungen ausgeschlossen sei, müsse die Versicherung beweisen, dass eben kein tieferliegendes Gewebe miterfasst wurde. Ein solcher Beweisantritt ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, was zu einer Verurteilung der Versicherung zur Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen führte.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2013
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505
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