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Patientenakte: Keine positive Beweisvermutung für Richtigkeit der Eintragung.

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Ein­tra­gun­gen in einer Patientendokumentation sind nur ein Indiz und füh­ren nicht zu einer Be­weis­last­um­kehr.

Damit muss­te ein be­klag­ter Arzt in einem vom BGH ent­schie­de­nen Fall nur Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Notiz we­cken, nicht aber ihre Feh­ler­haf­tig­keit be­wei­sen. Für Patienten kann anders herum nichts anderes gelten!

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 108/21


In dem Rechtsstreit zwischen einem Arzt und einer Kranken- sowie einer Pflegekasse wegen vermuteter Behandlungsfehler bei der Geburt eines Kindes im Jahr 2009 wurde deutlich, dass die Einträge in der Patientenakte lediglich als Indizien gelten und nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied zugunsten der Kassen, da es die Richtigkeit der Eintragung einer Hebamme vermutete. Der Bundesgerichtshof (BGH) intervenierte und stellte klar, dass die Dokumentation lediglich als Indiz für die Kenntnisnahme gilt und nicht automatisch eine Beweislastumkehr bewirkt.

Insbesondere dann, wenn Umstände gegen den Behandelnden sprechen und Zweifel an der Objektivität der Dokumentation bestehen, kann diese den Beweisgegner belasten. Das OLG muss den Fall daher erneut prüfen und entscheiden.

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Beweislastverteilung in der medizinischen Haftung und betont die Bedeutung einer objektiven und unparteiischen Dokumentation im Gesundheitswesen.


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