Transparenz beim Vergleich im Musterklageverfahren gegen die VW AG?

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Der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) gibt auf seiner Homepage bekannt, dass nun im Rahmen der Musterklage gegen die VW AG wegen der Dieselmanipulationen ein Vergleich geschlossen sei. Weiter liest man auf der Internetseite:

„Dem vzbv war es von Beginn der Verhandlungen an wichtig, dass ein Vergleich sicher und transparent abgewickelt wird. Dieses Ziel haben wir im Sinne der Verbraucher erreicht.“

Alle im Klageregister der Musterklage Eingetragenen werden diese Verlautbarungen erfreut zur Kenntnis nehmen.

Wer nun aber auf der Seite des vzbv im Sinne dieser beworbenen Transparenz den Wortlaut des geschlossenen Vergleichs oder die Veröffentlichung des unterzeichneten schriftlichen Vergleichsdokuments erwartet, sieht sich getäuscht. Stattdessen findet man mehr oder weniger nachvollziehbare Angaben zu dem Vergleichsschluss, die nur ansatzweise gestatten, sich ein konkretes Bild zu machen.

Zunächst findet man den Hinweis, dass es sich nicht um einen gerichtlichen, sondern einen außergerichtlichen Vergleich handelt.

Nach § 611, Abs. 3, ZPO bedarf ein gerichtlicher Vergleich der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet. 

Sollte der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs diesen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmechanismus umgehen?

Des Weiteren führt der vzbv auf seiner Seite aus, dass die VW AG nun (aufgrund des geschlossenen Vergleichs) ca. 260.000 Käufern Einzelvergleichsangebote unterbreiten wird. Damit steht auch fest, dass es für alle anderen – immerhin auch ca. 200.000 – Geschädigten, die sich in das Klageregister eingetragen haben, völlig nutzlos war, sich an der Musterklage zu beteiligen. Inhalt des Vergleichs soll es nämlich auch sein, dass der vzbv die Musterklage zurücknimmt. Zwingend notwendig wäre das nicht gewesen. Die Musterklage hätte auch für die Geschädigten weitergeführt werden können, denen VW kein Vergleichsangebot machen möchte bzw. diejenigen, die das Angebot nicht annehmen wollen.

Hier hat sich der vzbv von der VW AG ohne erkennbare Not offenbar zu dieser Klagerücknahme drängen lassen.

Man darf mit Recht fragen, ob die Klägerin damit ihrem selbst auferlegten Anspruch als Vertreter der Interessen aller Geschädigter gerecht geworden ist bzw. ob der vom Gesetzgeber intendierte Zweck des Musterklageverfahrens durch solche Vergleiche nicht unterlaufen wird.

Ungeklärt bleibt auch die Frage, wie der einzelne Geschädigte prüfen können soll, ob das von VW zukünftig zu unterbreitende Einzelvergleichsangebot den Vorgaben des Vergleichs zwischen dem vzbv und der VW AG entspricht, wenn der jetzt geschlossene Vergleich nicht veröffentlicht wird.

Mit Transparenz hat das alles wenig zu tun.



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