Trennung von Tisch und Bett und Konto?

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Bei einer Trennung ändern sich viele Dinge, die vorher selbstverständlich waren. Zum Beispiel stellt sich die Frage des Umgangs mit einem gemeinsamen Konto.

Wenn die Eheleute im Zuge ihrer Trennung die Konten nicht sofort trennen, kommt es bei Abhebungen von gemeinschaftlichen Konten zu der Frage, inwieweit Ansprüche auf Ausgleich bezüglich des abgehobenen Geldes entstehen können.

Führen zum Beispiel die Eheleute nach ihrer Trennung ein gemeinsames Oder-Konto fort und die Ehefrau sorgt dafür, dass ihr Einkommen auf ein neues, nur auf sie eingerichtetes Konto überwiesen wird. Auf das gemeinsame Oder-Konto wird weiterhin das Gehalt das Gehalt des Ehemanns überwiesen. Trotz ihres eigenen Kontos hebt die Ehefrau immer wieder Geld von diesem gemeinsamen Konto für ihre eigene Lebensführung ab. Zwar kann beim Oder-Konto jeder Ehegatte allein verfügen und die vermögensrechtliche Zuordnung vorhandener Guthaben erfolgt zu gleichen Teilen, soweit zwischen den Eheleuten nichts anderes bestimmt ist.

Daran ändert sich nichts, wenn nur einer der Ehegatten für Einzahlungen sorgt. Allerdings muss bei nach der Trennung weiter eingehenden Geldern auf dem Oder-Konto für deren Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalls geklärt werden, ob die Gelder tatsächlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.

Treffen die Ehegatten bei der Trennung keine ausdrückliche Vereinbarung der Guthabensaufteilung, kann es gerechtfertigt sein, dass eingehende Gelder nur demjenigen Ehegatten zustehen sollen, der das Konto gespeist hat. Die Abhebungen der Ehefrau haben ausschließlich ihrer eigenen Lebensführung und nicht noch möglichen gemeinsamen Plänen der Ehegatten nach der Trennung gedient und somit nicht dem mutmaßlichen Willen des Ehemanns entsprochen. Der Ehemann kann hier einen Ausgleich in Bezug auf die von der Ehefrau abgehobenen Gelder verlangen.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht.


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