Trennung - Wer darf in der Wohnung bleiben?

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Nach einer Trennung steht oftmals die Frage im Raum, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben kann. Im besten Falle besteht Einigkeit darüber, wer die gemeinsame Wohnung verlässt. Besteht jedoch Uneinigkeit darüber, wer auszieht, bedarf es einer rechtlichen Klärung.

§ 1361 b BGB regelt die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung während der Trennung, erst mit der Scheidung gem. § 1568 a BGB wird endgültig über die Frage der Zuteilung der gemeinsamen Ehewohnung entschieden.

Nach § 1361 b Abs. 1 BGB kann der Ehegatte von dem Anderen verlangen, dass er ihm die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Dafür müsste die Überlassung der Wohnung erforderlich sein um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn eine Situation vorliegt, in der ein Getrenntleben der Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung unzumutbar ist. Die Spannungen müssen den in der Trennungssituation typischen Umfang übersteigen. Insbesondere stellen nach  § 1361 b Abs. 2 BGB Gewalttätigkeiten eine unbillige Härte dar, infolgedessen die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Typische Gründe für eine unbillige Härte können auch Randalieren oder Alkohol- und Drogenmissbrauch darstellen. Leben Kinder mit in der gemeinsamen Ehewohnung, steht das Kindeswohl stets im Vordergrund und die Belange der Kinder sind bei einer Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Das Interesse des Kindes an einer geordneten und möglichen entspannten Familiensituation hat Vorrang vor dem Interesse eines Ehepartners, in der Wohnung zu bleiben.

Nach § 1361 Abs. 3 BGB hat der ausziehende Ehegatte das Gebot des Wohlverhaltens zu beachten.  Das heißt, er wird per Gesetz dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Nutzungsrecht des antragstellenden Ehegatten erschweren oder vereiteln könnte. Der Ehegatte, der auszieht, kann mitunter eine Nutzungsvergütung verlangen. Diese orientiert sich an der ortsüblichen Miete und wird von Billigkeitsgründen beeinflusst. Eine Nutzungsvergütung soll den Verlust des Mit- oder Alleineigentums des ausgezogenen Ehegatten an der Wohnung im Einzelfall kompensieren.

Das Nutzungsrecht entfällt nicht automatisch mit dem Auszug aus der Wohnung, sondern bleibt zunächst bestehen. Dem Ehepartner darf daher der Zugang zur gemeinsamen Wohnung nicht verwehrt werden. Entweder stimmt der ausziehende Ehepartner der alleinigen Nutzung zu und darf nur noch mit Zustimmung die Wohnung betreten oder es tritt gem. § 1361 Abs. 4 BGB binnen 6 Monaten nach dem Auszug eine unwiderlegliche Vermutung der Überlassung des Nutzungsrechts ein. Innerhalb dieser 6 Monate kann der ausgezogene Partner wieder in die Ehewohnung zurückkehren, wenn er seine Absichten ernstlich vor Ablauf der 6 Monate kundtut. Ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung reicht nicht aus, damit die 6-Monatsfrist anfängt zu laufen. Eine erklärte Rückkehrabsicht muss ernstlich erklärt werden und darf nicht zum Zwecke verwendet werden, die Vermutungswirkung zu hindern.

Um letztlich zu klären, wer aus der Wohnung ausziehen muss oder ob unter Umständen ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung ratsam ist, bedarf einer Würdigung aller Umstände im Einzelfall. Wohnen allerdings Kinder mit in der gemeinsamen Wohnung, hat die Wahrung des Kindeswohls oberste Priorität.

Sofern sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


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