Trennung: Wer erhält die Ehewohnung?

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Im Zuge einer Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage, wer von beiden in der Ehewohnung verbleiben darf und wer ausziehen muss. Können sich die Eheleute nicht einigen, kann eine Wohnungszuweisung über § 1361 b BGB geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf eine Zuweisung der Ehewohnung besteht nach dieser Vorschrift, wenn dadurch eine unbillige Härte vermieden werden kann, die insbesondere vorliegt, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Hat einer der Ehegatten den anderen widerrechtlich und vorsätzlich verletzt oder mit einer solchen Verletzung bedroht, ist die Wohnung im Regelfall dem anderen zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

In zwei aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 31.01.2017 zum Aktenzeichen 4UFH 1/17 und Beschluss vom 29.03.2017 zum Aktenzeichen 4 UF 12/17) hat sich dieses mit der vorstehenden Thematik befasst.

Dem Sachverhalt des Beschlusses vom 31.01.2017 zufolge war der Mann nach der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung in das Haus seiner Eltern umgezogen. Gegen den Beschluss des Familiengerichts, welches die ehemals gemeinsame Wohnung auf deren Antrag hin der Frau zugewiesen hatte, wandte er sich mit seiner Beschwerde. Diese begründete er unter anderem damit, dass diese ihn gereizt und unaufrichtig behauptet habe, dass er sich Geld von ihrem Konto auszahlen ließ.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes zurück. Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass der Ehegattin nach dem Verhalten des Mannes ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar sei. Nach der Überzeugung des Senats stand fest, dass der Ehemann eine Drohung auf dem Anrufbeantworter der Frau hinterlassen hatte und sich zudem gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft hatte. In dem Gerichtstermin hatte der Mann selbst auf seine frühere Tätigkeit bei einem Polizeieinsatzkommando hingewiesen. Dies ließ in den Augen des erstinstanzlich mit der Angelegenheit befassten Amtsgerichts den Schluss zu, dass der Mann auch tatsächlich in der Lage sei, seine Drohungen auch in die Tat umzusetzen. Diese Situation sei für die Frau nicht zumutbar und somit die Wohnungszuweisung an diese verhältnismäßig. Der Mann könne demgegenüber für einige Zeit wieder bei seinen Eltern unterkommen.

Wenn Kinder im Haushalt leben und das häusliche Miteinander nur noch durch Streitigkeiten und Spannungen besteht, wird meist die Wohnung über § 1361 b BGB dem Ehegatten zugewiesen, der die Kinder betreut.

Wer Eigentümer der Wohnung ist oder den Mietvertrag unterschrieben hat, wird zwar im Rahmen der Gesamtabwägung durch das Gericht mitberücksichtigt, ist aber für die Entscheidung des Gerichts meist nicht das maßgebliche Kriterium. Dies kann bedeuten, dass der Eigentümer einer Wohnung im Streitfall durch gerichtliche Entscheidung aus seiner Wohnung ausgeschlossen werden kann.


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