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Trennungskinder: Wie ist das Umgangsrecht an Weihnachten geregelt?

  • 4 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Leben die Eltern getrennt, muss geklärt werden, bei wem die Kinder die Feiertage verbringen.
  • Häufig wird das Modell des jährlichen Wechsels angewendet, bei dem die Kinder Weihnachten bei einem Elternteil und Silvester beim anderen feiern – im nächsten Jahr dann umgekehrt.
  • Im Mittelpunkt jeder Vereinbarung zum Umgangsrecht sollte das Wohl des Kindes stehen.

Eltern haben grundsätzlich das Recht und auch die Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern. Leben die Kinder im gemeinsamen Haushalt der Eltern, stellt sich die Frage des Umgangsrechts nicht. Bei getrennten Eltern hingegen gibt es meist individuelle Lösungen, wie das Umgangsrecht im Alltag auszugestalten ist.

In vielen Fällen leben die Kinder überwiegend bei einem Elternteil und besuchen den anderen jedes zweite Wochenende sowie für eine gewisse Zeit in den Ferien. Doch wie sieht es an den Weihnachtsfeiertagen und anderen Festtagen aus? Welcher Elternteil darf diese Tage mit dem Kind verbringen? 

Wie ist das Umgangsrecht an Feiertagen geregelt?

Eine gesetzliche Regelung, wie getrennte Eltern den Umgang an den Feiertagen ausüben müssen, gibt es nicht. Klar ist aber: Eine besondere Umgangsregelung für Feier- und Festtage geht einem alltäglichen Besuchsrecht vor. Das heißt: Eltern müssen für die Feiertage eine eigene Regelung treffen. Schließlich handelt es sich dabei für die Kinder um wichtige Tage, die aus dem sonstigen Jahresablauf hervorstechen. Kinder müssen die Gelegenheit haben, diese Tage mit den Eltern und auch weiteren Familienmitgliedern zu verbringen.

Betroffen sind davon insbesondere die hohen christlichen Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Dazu gehören aber auch weitere Feierlichkeiten wie z. B. Geburtstage, Silvester und Neujahr. Gehört das Kind oder ein Elternteil einer anderen Religion an, sind ggf. weitere Festtage zu beachten, etwa das islamische Opferfest oder der jüdische Jom Kippur.

Worauf kommt es bei einer Feiertagsregelung an?

Im Zentrum jeder Überlegung sollte stets das Wohl des Kindes stehen. Eltern sind deshalb gefordert, eine Lösung zu finden, die sowohl ihnen als auch dem Kind entgegenkommt. Sinnvoll ist die Erstellung einer gesonderten Umgangsregelung für Feiertage und Ferien. So müssen sich die Eltern nur ein Mal einigen und können sich in Zukunft stets daran orientieren, statt jedes Jahr neu aushandeln zu müssen, bei wem das Kind die Feiertage verbringt.

Einzubeziehen sind dabei vor allem auch individuelle Faktoren wie z. B.:

  • Entfernung der Wohnorte der Eltern
  • Zeiteinteilung
  • Arbeitszeiten der Eltern
  • Urlaubsansprüche der Eltern
  • Wünsche des Kindes / der Kinder

Klassische Lösungen für die Weihnachtsfeiertage

Eingebürgert hat sich in vielen Trennungsfamilien das sogenannte „Modell des jährlichen Wechsels“. Das bedeutet: Das Kind verbringt Weihnachten bei einem Elternteil und Silvester beim anderen. Im nächsten Jahr wird es umgekehrt gehandhabt. Häufig wird dieses Modell auch so variiert, dass das Kind wenigstens einen der beiden Weihnachtsfeiertage bei dem anderen Elternteil verbringt, damit auch er mit dem Kind Bescherung feiern kann.

Ebenfalls weitverbreitet ist die Lösung, dass die Kinder Weihnachten und Silvester komplett bei einem Elternteil feiern und dafür Ostern und Pfingsten beim anderen Elternteil verbringen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Eltern weit entfernt voneinander wohnen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Weihnachtsferien hälftig aufzuteilen. In dem Fall bleibt das Kind vom Anfang der Ferien bis zum Nachmittag des Silvestertags bei einem Elternteil. Vom Silvesternachmittag bis zum Ende der Ferien bleibt es beim anderen Elternteil. Auch bei dieser Lösung feiert das Kind trotzdem meist einen der Weihnachtsfeiertage mit dem anderen Elternteil.

Was tun, wenn keine Einigung möglich ist?

Die vorgenannten Lösungen funktionieren selbstverständlich nur, wenn die Eltern vernünftig kommunizieren und sich einigen können. Ist das bei Ihnen nicht möglich, sollten Sie eine Beratungsstelle aufsuchen. Die erste Anlaufstelle ist das Jugendamt. Dieses kann Ihnen auch weitere Hilfsstellen nennen.

Führt auch dieser Weg nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg über das Gericht. Beauftragen Sie dafür rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Umgangsrechts an Weihnachten. Dazu ist ein Antrag beim Familiengericht nötig. Dieses trifft dann entweder eine individuelle Regel für die anstehenden Feiertage oder eine allgemeingültige Gesamtregel für den Umgang.

Häufig entscheiden die Gerichte so, dass die Kinder Heiligabend bei einem Elternteil verbringen dürfen und die beiden Weihnachtsfeiertage beim anderen. Eine wichtige Rolle für die Entscheidung der Richter spielt auch der Wille des Kindes: Bereits kleine Kinder ab drei Jahren werden dazu vom Gericht angehört.

Überlegen Sie sich gut, ob Sie Ihrem Kind eine solche Anhörung zumuten möchten – gerade wenn es noch sehr klein ist. Eine einvernehmliche Lösung sollte immer das oberste Ziel sein! 

Wie ist das Umgangsrecht in den Ferien geregelt?

Lesen Sie in unserem weiteren Rechtstipp zum Thema nach, welche Regelungen für Ferien und Urlaubsreisen gelten: „Urlaub mit Trennungskindern: Worauf sollten Eltern achten?“


(TZE)

Foto(s): ©Adobe Stock

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