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Urlaub mit Trennungskindern: Worauf sollten Eltern achten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Cornelia Lang anwalt.de-Redaktion
  • Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er allein über Ziel und Zeitraum der Urlaubsreise entscheiden.
  • Liegt eine gemeinsame elterliche Sorge vor, kann eine Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils vorliegen.
  • Ist ein Elternteil der Auffassung, dass der Urlaub in einem bestimmten Land das Kind einer Gefahr aussetzt, kann er versuchen, per einstweiliger Verfügung die Reise zu verbieten. 
  • In Streitfällen können Eltern auch das zuständige Jugendamt um Hilfe bitten.

Umgangsrecht, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht – was müssen Sie wissen?

Das Sorgerecht (§ 1626 BGB) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und umfasst die elterliche Sorge für ein Kind und dessen Vermögen. Es kann ein alleiniges oder ein gemeinsames Sorgerecht vorliegen. 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt das Recht des jeweiligen Elternteils, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dies gilt auch für kürzere Aufenthalte an anderen Orten. Liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor und die Eltern können sich nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen, muss ein Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden.

Demgegenüber steht das Umgangsrecht (§ 1684 BGB). Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und auch beiden Elternteilen (vor allem dem Elternteil ohne Sorgerecht) steht das Recht auf Umgang zu. 

Urlaubsreisen mit dem Kind – worauf müssen Eltern achten?

In einer Umgangsregelung können Eltern vereinbaren, bei wem das Kind Feiertage und Ferien verbringt. In der Praxis wird häufig eine entsprechende Teilung vereinbart, z. B. dass das Kind die erste Hälfte der Ferien mit der Mutter und die andere Hälfte mit dem Vater verbringt. Grundsätzlich steht das Kindeswohl an erster Stelle. Kriterien sind unter anderem das Alter des Kindes und die Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander.

Während der Wahrnehmung seines Umgangsrechts hat der betreffende Elternteil auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Deshalb darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, über die sogenannten „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ ohne Absprache mit dem anderen Elternteil entscheiden. Unter die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ fallen solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine dauerhaften, erheblichen und schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 BGB).

Im Falle einer Urlaubsreise bedeutet das, dass die Urlaubsreise nur dann unternommen werden darf, wenn sie sich nicht negativ auf das Kind auswirken könnte. Reisen innerhalb Deutschlands oder der EU werden überwiegend als erlaubt angesehen. Probleme könnten nur auftreten, wenn beispielsweise mit dem Kind eine Motorradtour unternommen werden soll oder ähnlich gefährliche Freizeitbeschäftigungen geplant sind. Hierbei handelt es sich meistens nicht mehr um Angelegenheiten des täglichen Lebens, denn man könnte das Kind Gefahren aussetzen – eine alleinige Entscheidung über solche Unternehmungen darf der Umgangsberechtigte somit nicht treffen. 

Großes Konfliktpotenzial besteht vor allem bei Fernreisen. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob es sich um eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung handelt. Handelt es sich beispielsweise um ein Urlaubsland, für das eine Reisewarnung besteht, oder ist ein Urlaub geplant, der dem Alter des Kindes nicht gerecht wird, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob das Kindeswohl gefährdet ist. In bestimmten Fällen kann das Familiengericht den Umgang aus Gründen des Kindeswohls verbieten, einschränken oder mit bestimmten Auflagen versehen (§ 1684 Abs. 4 BGB). 

(COL)

Foto(s): ©shutterstock

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