Trotz 0,79 Promille: Bußgeldbescheid OHNE Fahrverbot bei Alkohol-Ordnungswidrigkeit möglich!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Ein Mandant hat eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,79 Promille unternommen. Die Stadt Überlingen am Bodensee hatte deshalb zunächst einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von € 500,00 erlassen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.


Einspruch einlegen lohnt sich!

Daraufhin habe ich Einspruch eingelegt, diesen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und allein das Fahrverbot angegriffen, da der Mandant existenziell auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und das Fahrverbot eine außergewöhnliche Härte für ihn bedeutet hätte.

Im Rahmen der Einspruchsbegründung habe ich ausführlich dargestellt, dass die Fahrerlaubnis sowohl für die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit mit vielen Fahrten gerade im ländlichen Raum als auch privat zur Unterstützung von nahen Angehörigen unabdingbar ist. Hilfreich war auch, dass keine Voreintragungen im Fahreignungsregister vorhanden waren und jahrelang völlig unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen worden war. Ich habe beantragt, gegen deutliche Erhöhung des Bußgeldes ausnahmsweise vom Fahrverbot abzusehen.


Bußgeldbehörde wendet § 4 Abs. 2 BKatV an

Die Stadt Überlingen ist diesem Antrag gefolgt und hat auf den Einspruch hin einen neuen Bußgeldbescheid erlassen, das Bußgeld deutlich erhöht, aber im Gegenzug ist kein Fahrverbot mehr verhängt worden.

Damit war das Ziel erreicht.


Abwendung eines Fahrverbots möglich!

Dieses Beispiel zeigt, dass es sich lohnt, selbst bei einen scheinbar aussichtslosen Alkoholverstoß gegen das Fahrverbot vorzugehen. Es ist immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Es ist immer zu beachten, dass gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen reagiert werden muss.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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