Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB, Grundregeln für den Notfall)

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Die Trunkenheitsfahrt gehört zu den Klassikern im Verkehrsstrafrecht. Auf Grund der hohen Praxisrelevanz will ich daher versuchen, Ihnen eine erste Richtschnur zu bieten.

Hierbei ist Folgendes jedoch generell zu beachten:

Bei Alkohol handelt es sich zwar um ein „legales Suchtmittel“, der Alkoholkonsum in Verbindung mit dem Führen eines Fahrzeugs kann jedoch, neben den hier angerissenen strafrechtlichen Problemen, zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und/oder zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung führen. Die entsprechenden Risiken müssen Sie für sich selbst einschätzen. Bei einem Ermittlungsverfahren haben sich jedoch für mich als Verteidiger folgende Grundregeln entwickelt.

1. Schweigen Sie generell

Speziell bei erwarteten hohen Alkoholwerten rate ich extrem davon ab, eine Aussage beim Antreffen durch die Polizei zu tätigen. Nicht selten eröffnet in diesen Bereich die Möglichkeit eines Alkoholkonsums nach Fahrtende (Nachtrunk) einen Verteidigungsansatz. Reden Sie nicht. Auch nicht über Belanglosigkeiten. Selbst eine (übertriebene) Gesprächigkeit kann Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zulassen.

2. Lehnen Sie sämtliche Testverfahren ab

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich absolut passiv zu verhalten und sämtliche Testverfahren abzulehnen. Dieses betrifft Schriftproben, Koordinationstests, Zeitschätzungen und ähnliches.

3. Keine Angaben zur Trinkmenge

Dieses sollte bereits nach Punkt eins klar sein. Durch Trinkmengenangaben können Rückschlüsse auf Ihre Blutalkoholkonzentration zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt getätigt werden. Gerade wenn Sie nicht direkt angehalten werden, gilt hier „Schweigen ist Gold“.

Merken Sie sich bitte Folgendes:

Die Polizei und Staatsanwaltschaft agieren im Verkehrsstrafrecht regelmäßig als Strafverfolgungsbehörde und nicht als „Strafentlastungsbehörde“. Umstände, welche gegen Sie sprechen, werden, durch sportlichen Verfolgungseifer, genau registriert. Für Sie Sprechendes wird nur in den seltensten Fällen wahrgenommen. Schalten Sie daher zeitnah einen spezialisierten Strafverteidiger ein. Nur so können auch Nebenfolgen, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, verhindert werden.

Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.


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