Trunkenheit im Straßenverkehr: E-Scooter als Kraftfahrzeuge?

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Die Frage, wie mit Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter rechtlich umzugehen ist, hat sich bereits vielen Gerichten gestellt. So kam es zu unterschiedlichen Argumentationsansätzen und folglich zu verschiedenen Urteilen.

Doch nun hat der Bundesgerichtshof am 02.03.2021 ein richtweisendes Urteil (4 StR 366/20) auf den Weg gebracht.

Wichtig innerhalb der Diskussion um die Elektroroller sei die technische Beschaffenheit des betroffenen Fahrzeugs. Die automatische Anwendung der Vorschriften und Rechtsprechung, die für Kraftfahrer entwickelt worden ist, ist für E-Scooter dabei vom BGH ausdrücklich abgelehnt worden.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte immer wieder angetrunken (0,7 Promille) oder betrunken (1,1 Promille) mit einem E-Scooter gefahren. Während einer dieser Fahrten kam es zu einem Unfall mit einem Pkw. Nach dem Zusammenstoß fuhr der Beklagte jedoch weiter mit dem E-Scooter, ohne die Sachlage aufzuklären. In diesem Zusammenhang verurteilte die Vorinstanz den Beklagten wegen diesen und rund 30 weiteren Straftaten zu 2 Jahren und 3 Monaten Haft und zu einer zweijährigen Führerscheinsperre.

Die Führerscheinsperre kann jedoch nur dann Bestand haben, wenn die Fahrt mit einem E-Scooter eine Fahrerlaubnis voraussetzt. § 21 I Nr. 1 StVG, welcher das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, setzt hier das Führen eines Kraftfahrzeugs voraus.

E-Scooter müssen damit also ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 21 I Nr. 1 StVG darstellen, damit die Norm überhaupt Anwendung finden kann. Dies wird durch § 4 I 1 FeV bekräftigt, welcher für die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenfalls ein Kraftfahrzeug voraussetzt.

Gleichzeitig finden sich innerhalb des § 4 I 2 FeV jedoch viele Fahrzeuge, die von der Fahrerlaubnispflicht befreit sind, wie Mofas oder elektrische Kleinstfahrzeuge.

In diesem Zusammenhang wurde die Sache vom BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen, um klären zu lassen, ob Elektroroller nicht einem dieser Ausnahmetatbestände unterfallen.

Damit muss zunächst die technische Beschaffenheit des betroffenen Rollers festgestellt werden, um diesen anschließend im Rahmen der Norm einordnen zu können.

Auch resultiert aus der Problemstellung die Frage, welche Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit im Rahmen des § 316 StGB bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern angenommen werden soll. Während bei Kraftfahrzeugen nämlich eine Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille angenommen wird, besteht eine solche bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei 1,6 Promille.

Es bleibt somit abzuwarten, wie die Elektroroller einzuordnen sind. Die Rechtslage um Elektroroller ist damit noch in einem Schwebezustand.


Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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