UDI - Angebot auf Abschluss Abwicklungsvereinbarungen

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Worum geht es ?

uns erreichten zahlreichte Anfragen und Zuschriften zur Abwicklungsvereinbarung der UDI an die Anleger gesandt hat. Das heißt, dass diese Vereinbarung am 21.05.2021 angenommen werden solle, andernfalls ist eine Annahme nach Fristablauf nicht mehr möglich.

Die Abwicklungsvereinbarungen der UDI  unterscheiden sich teilweise nur hinsichtlich der angebotenen Prozentsätze. 

Gegenstand der Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Anleger, der jeweiligen Gesellschaft und der Käuferin, einer U20Prävent GmbH abgeschlossen werden soll, sind Ansprüche aus den jeweiligen Nachrangdarlehensverträgen. Bitte beachten Sie, dass ein Kaufvertrag über sämtliche Ansprüche abgeschlossen werden soll.

Der Vorbemerkung bleibt anzumerken, dass die BaFin am 05.05.2021 bei der UDI Energie Festzins 6 GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes angeordnet hat. Wir haben bereits darüber berichtet, dass das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft angeordnet ist, jedoch nicht in Chemnitz, wie die BaFin in ihrem Warnhinweis aufzeigt, sondern in Leipzig. Hintergrund ist der, dass die BaFin der Gesellschaft aufgegeben hat, dass ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft der UDI rückabzuwickeln. Hintergrund ist der, dass die Nachrangklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt, denn für ein Einlagengeschäft benötigt die Gesellschaft die Erlaubnis der BaFin, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

Da die Gesellschaft davon ausgeht, dass die Produkte, denen die Abwicklungsvereinbarung zugrunde liegt, gleichfalls von einer unwirksamen Nachrangklausel betroffen ist, sodass damit gerechnet wird, dass zeitnah die Abwicklung der BaFin auch für die Produkte den Gesellschaften auferlegt wird.

Dieses soll dadurch vermieden werden, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird. Sie, als Anleger, verkaufen der Käuferin Forderungen aus den Nachrangdarlehensvertrag. Sie treten gleichfalls alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehensvertrag an die Käuferin ab. Sie behalten einen prozentualen Teil der Forderung, beispielsweise bei der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG i.H.v. 14 %.

Mit dem Kaufvertrag treten Sie sämtliche Ansprüche ab, auf Zahlung von Zinsen, sämtliche Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und sämtliche Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieses bedeutet, Sie verzichten vollumfänglich auch auf etwaige Schadensersatzansprüche, durch die Abtretung verlieren Sie nämlich diese Rechte, so sie bestehen.

Darüber hinaus enthält der Vertrag eine bedingte Abtretung bzgl. des Restbetrages, der bei Ihnen verbleiben soll, für den Fall, das eine Abwicklungsanordnung der BaFin ergeht.

Mit Ablauf des 30.06.2026 verfällt der etwaige Restanspruch. Sie erhalten als Gegenleistung für die Abtretung einen Kaufpreis i.H.v. 1 €. Darüber hinaus erwerben Sie einen Eventualanspruch in Höhe eines Kaufpreises bei Abwicklungsanordnung der BaFin über Ihren Restanspruch, im Beispielsfall waren es 14 % Restanspruch. Für diese 14 % erhalten Sie wiederum einen Kaufpreis i.H.v. 7 %, mithin 50 %. Beträgt folglich Ihr verbleibende Restanspruch 2.000,00 €, erhalten Sie dann, wenn die Abtretung wirksam wird, bei Erlass der Abwicklungsanordnung, einen Betrag i.H.v. 1.000,00 €. Nunmehr wird auch dieser Kaufpreis, den Sie erhalten haben, runterskaliert durch die Verpflichtung, dass Sie sich Zahlungen, die Sie von der Emittentin nach Abschluss der Vereinbarung erhalten, auf diesen Kaufpreis angerechnet werden sollen. Hinzu kommt, dass dieser ohnehin geringe Kaufpreis erst in fünf Jahren nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung - nämlich Abwicklungsanordnung der BaFin - fällig werden soll bzw. kann. Wir weisen darauf hin, dass diese Regelungen sehr verklausuliert sind und für einen Normalanleger, ohne juristische Vorprägung, äußerst komplex.

Wichtig ist für Sie:

Sie erhalten einen minimalen Kaufpreis für nur einen Teilbetrag Ihrer Forderung und treten auch noch mit diesem bei Ihnen verbleibenden Restbetrag der Forderung im Rang zurück, sodass nicht sicher ist, ob Sie zum einen den Kaufpreis innerhalb von den fünf Jahren, wie in der Vereinbarung zugesichert, erhalten werden. Sollte die Käuferin dann ausfallen, sind Sie bei Insolvenz der Käuferin gleichfalls im Nachrang, sodass Sie wiederum nichts erhalten.

Was bringt daher diese Vereinbarung für Sie?

  1. Sie verzichten mit Abschluss der Vereinbarung bereits heute auf einen Betrag Ihrer Forderung, im Beispielsfall i.H.v. 86 % und darüber hinaus nicht nur auf den Nominalbetrag dieser Forderung, sondern auch auf sämtliche Ansprüche und Rechte, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages entstehen, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft.
  2. Sie sollen nur für einen geringen Forderungsbetrag, der bei Ihnen verbleibt, im Beispielsfall 14 %, einen Kaufpreis erhalten i.H.v. nur 50 %, im Beispielsfall folglich 7 %.
  3. Dieser wage Kaufpreis auf den Teilbetrag Ihrer Forderung können Sie dann nicht beanspruchen, da Sie mit diesem im Nachrang sind, wenn die Gesellschaft der Käuferin innerhalb von fünf Jahren insolvent wird.
  4. Sie müssen davon ausgehen, dass die Nachrangklausel in den Nachrangdarlehensverträgen unwirksam ist und in der Folge, Abwicklungsanordnungen der BaFin drohen. Bei einer Abwicklungsanordnung ist die Gesellschaft verpflichtet, dass unerlaubte Einlagengeschäft rückabzuwickeln, Ihnen folglich Ihre Zahlungen zurückzuerstatten. Ist die Gesellschaft dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, droht die Insolvenz.
  5. Unseres Erachtens bietet die Vereinbarung mehr Nachteile als Vorteile. Sie lässt jedoch tief blicken und erahnen, dass die Emittentin möglicherweise davon ausgeht, mit weiteren Gesellschaften in die Insolvenz zu gehen. 


Unsere Empfehlung daher: Schließen Sie die Abwicklungsvereinbarung nicht ab.


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Wir empfehlen Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen. Wir betreuen Sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen diverse Haftungsgegner.

Sie müssen davon ausgehen, dass es bei den Gesellschaften der UDI finanzielle Probleme gibt und der beabsichtigte Schuldenschnitt kein kleiner Schuldenschnitt ist. Entweder es kommt zum Totalverlust oder aber die Anleger sollen auf einen Großteil ihrer Forderung verzichten, mit der wagen Hoffnung auf eine zukünftige Besserung der Lage.

Rechtsanwältin Bontschev dazu: Das Geld ist nie weg, es hat ein anderer. Es lohnt sich immer, mehrere Haftungsgegner anzusehen. Hierzu beraten wir Sie individuell, nach Ihrer Lebenssituation und auch danach, ob Sie bereit sind, weiteres Kapital bei nicht vorhandener Rechtsschutzversicherung einzusetzen. Durch die Bündelung von Interessen können wir Ihnen eine günstige Bearbeitungsweise anbieten.

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Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht / Fachanwältin für Steuerrecht

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