UDI Genussrecht Nr.1: Unangenehmes gegen Jahresende
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Anleger werden durch Schriftsatz von Herrn Langnickel zu UDI Genussrecht Nr. 1 nach Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt „Genussrechtsfonds Nr. 1“ vom Juli 2007 überrascht. Per Zahlungsziel 30. Dezember 2021 sollen entweder ausgezahlte Nettozinsen zurück gezahlt oder ein pauschaler Verjährungsverzicht erklärt werden:
In Anspruch genommene Anleger sollten weder zahlen, noch den Verjährungsverzicht unterzeichnen!
Im Emissionsprospekt von 2007 heißt es unter § 4:
( 6 ) Die Basisverzinsung nach Abs. 1 a) wird gewährt, soweit durch die Grundverzinsung für sämtliche von der UDI-Projekt-Finanz GmbH – auch künftig – begebenen Genussrechte nicht ein Jahresfehlbetrag entsteht oder sich erhöhen würde. Reicht der Jahresüberschuss zur Zahlung nicht oder nicht vollständig aus oder muss er ganz oder teilweise gemäß § 6 Abs. 2 zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bzw. zur vorgeschriebenen satzungsmäßigen oder gesetzlichen Rücklagenzuführung verwendet werden, so vermindert sich der auf die jeweiligen Genussrechteentfallende Ausschüttungsbetrag entsprechend. Für nicht bediente Ansprüche auf Basisverzinsung besteht ein Nachzahlungsanspruch aus den Jahresüberschüssen der nachfolgenden Geschäftsjahre.
( 7 ) Die Bonusverzinsung nach Abs. 1 b) wird gewährt, soweit nach Abzug des Betrages für die Basisverzinsung sämtlicher von der UDI Projekt-Finanz GmbH begebener Genussrechte vom Jahresüberschuss ein positiver Betrag verbleibt. 50 %dieses Betrages wird entsprechend der Höhe des gezeichneten Genussrechtskapitals anteilig an die einzelnen Genussrechtsinhaberausgezahlt. Reicht dieser Betrag zur Zahlung nicht oder nicht vollständig aus, so vermindert sich der auf die jeweiligen Genussrechte entfallende Ausschüttungsbetrag entsprechend.
Das heißt, die Fondsgesellschaft wusste von Anfang an was sie tat. Jeder Anleger, der jetzt den Verjährungsverzicht unterschreibt, manövriert sich absichtlich und ohne Not in eine ungünstige rechtliche Position.
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