Überblick über das Namensrecht

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Das Namensrecht in Deutschland ist ein wichtiger Teil des bürgerlichen Rechts, der die Nutzung und Änderung von Vor- und Nachnamen regelt. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 12, 1355, 1616 ff. BGB, sowie in verschiedenen anderen Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Das Namensrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Identität einer Person sowie der Unterscheidung von anderen Personen.


I. Recht auf den eigenen Namen

Das Recht auf den eigenen Namen ist ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht, das in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere durch § 12 BGB, geschützt wird. Es gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten und ermöglicht es Einzelpersonen, ihren Namen zu führen, zu verwenden und rechtlich dagegen vorzugehen, wenn dieser missbraucht wird.

  • Schutz des Namens

Das Recht schützt den Namen einer Person gegen unbefugte Nutzung durch Dritte. Dies umfasst den Gebrauch des Namens in einer Weise, die eine Identitätsverwechslung hervorrufen könnte oder die den Namensträger in ein schlechtes Licht rückt.

  • Funktionen des Namens

Identifikationsfunktion: Der Name dient der eindeutigen Identifizierung einer Person in der Gesellschaft.

Zuordnungsfunktion: Der Name ordnet eine Person bestimmten familiären, gesellschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhängen zu.

Individualisierungsfunktion: Er trägt zur individuellen Persönlichkeit und Identität bei.

  • Anwendungsbereiche

Privatleben: Personen haben das Recht, ihren Namen im privaten und beruflichen Leben zu verwenden, z.B. in Verträgen, auf Visitenkarten oder im Internet etc.

Geschäftsleben: Das Recht schützt auch vor der unbefugten Nutzung des Namens in geschäftlichen Kontexten, beispielsweise in Werbung oder als Domainname, wenn dadurch der Eindruck einer Verbindung oder Befürwortung entsteht, die nicht existiert.

  • Durchsetzung des Namensrechts

Bei Verletzungen des Rechts auf den eigenen Namen können Betroffene gerichtlich gegen die unbefugte Nutzung vorgehen. Mögliche Rechtsmittel umfassen Unterlassungsansprüche, bei denen der unbefugte Nutzer aufgefordert wird, die Nutzung zu unterlassen, und Schadensersatzansprüche, falls durch die unbefugte Nutzung ein Schaden entstanden ist.

  • Namensänderung

Obwohl das Recht auf den eigenen Namen stark geschützt ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Namen offiziell zu ändern. Dies ist in der Regel an strenge Voraussetzungen gebunden und erfordert einen triftigen Grund, wie beispielsweise eine erhebliche psychische Belastung durch den aktuellen Namen oder die Angleichung an eine neue familiäre Situation nach einer Adoption.


2. Namensführung in der Ehe und Lebenspartnerschaft

  • Ehe

Die Regelungen zum Ehenamen finden sich in den §§ 1355 ff. BGB. Bei der Eheschließung haben die Partner die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) zu bestimmen. Dieser Schritt ist jedoch nicht zwingend; die Ehepartner können auch ihre Geburtsnamen beibehalten.

Folgende Konstellationen sind möglich:

Gemeinsamer Ehename: Die Ehepartner können den Geburtsnamen eines Ehepartners als gemeinsamen Ehenamen wählen. Der gewählte Ehename wird dann von beiden Partnern geführt.

Doppelname: Der Partner, dessen Name nicht zum Ehenamen wird, hat die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzuhängen, um einen Doppelnamen zu führen. Es ist jedoch zu beachten, dass bisher in Deutschland Doppelnamen nicht für beide Partner zulässig sind; nur der Partner, der seinen Geburtsnamen ändert, kann einen Doppelnamen führen.

Beibehaltung der Geburtsnamen: Die Ehepartner können auch entscheiden, ihre jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten.

  • Lebenspartnerschaft

Vor der Einführung der "Ehe für alle" konnten auch Lebenspartner einen gemeinsamen Namen wählen. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gelten dieselben Regeln wie für Ehegatten.


3. Namensänderung

  • aus persönlichen Gründen

Eine Namensänderung aus persönlichen Gründen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Standesamt oder die Verwaltungsbehörde) beantragt werden. Gründe können die Schwere der Last des aktuellen Namens oder familiäre Gründe sein.

  • nach der Scheidung

Nach einer Scheidung kann jeder Ehegatte zur Führung seines Geburtsnamens oder des Namens zurückkehren, den er vor der Eheschließung geführt hat. Eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt ist hierfür erforderlich.


4. Kindesnamen

  • Geburtsname

Die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens hat auch Auswirkungen auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder. Kinder, die während der Ehe geboren werden, erhalten in der Regel den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt, müssen sie sich bei der Geburt des ersten Kindes für einen der beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen für ihre Kinder entscheiden.

  • Namensänderung bei Kindern

Eine Änderung des Namens eines Kindes kann unter bestimmten Umständen möglich sein, etwa im Falle der Adoption oder wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen wählen.


5. Namensrecht bei Adoption

Mit der Adoption erhält das Kind in der Regel den Familiennamen des oder der Adoptiveltern. Die genauen Regelungen können je nach Art der Adoption (Minderjährigenadoption oder Adoption Volljähriger) variieren.



Das Namensrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das individuelle und familiäre Identitäten prägt. Bei Fragen zu spezifischen Namensänderungen oder zur rechtlichen Vorgehensweise ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen oder sich an das zuständige Standesamt zu wenden.

Dieser Beitrag kann eine auf den persönlichen Lebenssachverhalt angepasste anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema Namensrecht.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema Namensrecht haben, können Sie sich gerne mit mir unter 0228-97274553 oder unter info@kanzlei-kuschel.de in Verbindung setzen.


Jacqueline Kuschel 

Rechtsanwältin 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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