Namensrecht – welchen Nachnamen für unser Kind?

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Seit 1994 ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, jeder der Ehegatten seinen Nachnamen behält oder ein Doppelname geführt werden soll. In diesen Fällen und bei nicht verheirateten Eltern stellt sich jedoch die Frage, welche Namen die gemeinsamen Kinder haben. Die Namensbestimmung ist ein Teil des Sorgerechts und muss als Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden.

In den Fällen, in denen Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen haben, gilt dieser Nachname auch für das Kind. Behält ein Elternteil seinen Namen und der andere führt einen Doppelnamen, so wird der gemeinsame Einzelname Familienname und das Kind erhält den Familiennamen und nicht den Doppelnamen. Das Kind von Frau Schmidt und Herrn Schmidt-Müller kann nur mit Nachnamen Schmidt heißen.

Gibt es keinen gemeinsamen Nachnamen, weil die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder verheiratet sind und unterschiedliche Namen haben, ist entscheidend, ob die Eltern die gemeinsame Sorge haben oder nur einem Elternteil die elterliche Sorge zusteht. Bei gemeinsamer elterlichen Sorge erklären die Eltern gegenüber dem Standesbeamten den Nachnamen der Mutter oder den Nachnamen des Vaters zum Nachnamen des Kindes. Dieser gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder, damit es nicht dazu kommt, dass die gemeinsamen Kinder unterschiedliche Nachnamen haben. Eine Kombination der Nachnamen von Mutter und Vater als Doppelname ist rechtlich nicht zulässig. Können die Eltern sich über den Nachnamen nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht für den Nachnamen.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Haben beispielsweise Frau Schmidt und Herr Müller ein gemeinsames Kind und Frau Schmidt hat die Alleinsorge, heißt das Kind ebenfalls mit Nachnamen Schmidt. Wenn beide Eltern möchten, dass das Kind Müller heißen soll, muss Frau Schmidt dies dem Standesbeamten mitteilen und die Einwilligung von Herrn Müller ist ebenfalls erforderlich. Die Einwilligung des Kindes ist dann erforderlich, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nachträglich begründet, können die Eltern den Nachnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu bestimmen. Die Zustimmung des Kindes ist wiederum ab Vollendung des fünften Lebensjahres erforderlich. Es kann der Nachname des Vaters oder der Mutter gewählt werden.

Wenn sich der Nachname eines Elternteils infolge von Trennung oder Scheidung und anschließender Wiederheirat ändert, kann das Kind nur unter besonderen Voraussetzungen den Ehenamen des neu verheirateten Elternteils erhalten, die sogenannte Einbenennung. Das Kind muss in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen werden und die Erteilung des Ehenamens bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils (Ex-Partners), wenn dieser sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt und das Kind muss zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Stimmt der Ex-Partner der Änderung des Nachnamens nicht zu, kann das Familiengericht die Zustimmung des Elternteils nur dann ersetzen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Kindes an der neuen Namensgebung die Interessen des namensgebenden Elternteils deutlich überwiegen müssen.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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